Sonderkündigungsrecht nach eingeklagter Mieterhöhung?

23. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
japa123
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 10x hilfreich)
Sonderkündigungsrecht nach eingeklagter Mieterhöhung?

Hallo,

Angenommen Vermieter kündigt im Januar eine Mieterhöhung zum März an, Mieter weigert sich die Mieterhöhung zu akzeptieren. Vermieter klagt die Mieterhöhung im September ein, kann der Mieter nun vom "§ 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung" gebrauch machen? Die Ankündigung der Mieterhöhung war im Januar, das Urteil im September. Ab wann gilt die zwei Monatsfrist?

Viele Grüße

Japa

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

§ 561 (1) BGB :

Zitat:
Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.

Klingt für mich eindeutig, aber vielleicht gibt's noch andere Meinungen.

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#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Das Mieterhöhungsverlangen ist dem Mieter im Januar (also bis 31.01.15) zugegangen, dann hätte die mieterseitige Kündigung aufgrund des Sonderkündigungsrechtes dem Vermieter bis 31.03.15 zugegangen sein müssen (Ablauf des zweiten Monats = 2 volle Monate nach dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens = der Mieter hat 2 volle Monate Zeit sich zu überlegen, ob er sein Sonderkündigungsrecht wahrnimmt).
hier ist es nochmal erklärt
http://www.mietrecht.org/mieterhoehung/sonderkuendigungsrecht/
http://www.frag-einen-anwalt.de/Sonderkuendigung-bei-Mieterhoehungsverlangen-%28558%29---f204561.html

Inzwischen sind seit Fristablauf 8 weitere Monate vergangen und bereits im September ist das Urteil ergangen! Möglicherweise ist das vielleicht ein ganz klein wenig zu spät :schock:

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "japa123",

Zitat (von japa123):
Ab wann gilt die zwei Monatsfrist?


hat denn der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen den sich aus § 558 b Abs. 1 BGB ergebenden Wirksamkeitszeitpunkt benannt?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Was bitte ist daran unverständlich?

Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.

Ablauf 2. Monat nach Zugang wäre in dem Fall Ende März gewesen.

Zitat (von japa123):
Angenommen Vermieter kündigt im Januar eine Mieterhöhung zum März an


Wobei das falsch/unwirksam ist.

Die erhöhte Miete wäre mit Beginn des 3. Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens zu zahlen. Das wäre ab April.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
hat denn der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen den sich aus § 558 b Abs. 1 BGB ergebenden Wirksamkeitszeitpunkt benannt?


Das ist (wenn das MEV ansonsten wirksam war) unerheblich, weil der Gesetzestext eindeutig nur auf den Zugang des MEV und nicht auf das Wirksamwerden der Mieterhöhung abstellt.

Zitat:
Wobei das falsch/unwirksam ist.


Dann dürfte auch keine Frist dadurch in Gang gesetzt worden sein. (Es wäre völlig absurd, wenn ein unwirksames MEV eine Frist in Gang setzt, obwohl damit gar keine Mieterhöhung begründet wäre; letzteres ist aber der Sinn von §561 I BGB .)

Dann wäre das wirksame und damit maßgebliche MEV im September zugegangen und damit noch bis Ende November die Kündigung nach §561 I BGB möglich sein.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von JenAn):
Zitat:hat denn der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen den sich aus § 558 b Abs. 1 BGB ergebenden Wirksamkeitszeitpunkt benannt?

Das ist (wenn das MEV ansonsten wirksam war) unerheblich, weil der Gesetzestext eindeutig nur auf den Zugang des MEV und nicht auf das Wirksamwerden der Mieterhöhung abstellt.


Nicht ohne Grund gibt es Fachanwaltschaften bestimmter Rechtsgebiete. Zum Glück auch für das Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

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