Sonderkündigungsrecht nach §573a Abs. 1 und Widerspruchsmöglichkeit?

11. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
pipmen
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 7x hilfreich)
Sonderkündigungsrecht nach §573a Abs. 1 und Widerspruchsmöglichkeit?

Hallo,

ich habe eine Kündigung gemäß § 573a Abs.1 BGB erhalten. Es existieren meines Wissens auch nur zwei Wohnungen im Gebäude. Im EG und DG wohnt mein Vermieter (Wendeltreppe vom EG zum DG). Ich bewohne die Souterrainwohnung des Hauses.

Nun habe ich im Internet folgenden Artikel dazu gefunden und möchte dabei folgenden Satz genauer verstehen:

http://www.mietrecht.org/kuendigung/wohnung-im-zweifamilienhaus-kuendigungsrecht-kuendigungsfrist/

Nutzt der Vermieter die Räume ALLEIN oder überwiegend zu gewerblichen Zwecken, besteht kein erleichtertes Kündigungsrecht."

Mein Vermieter lebt vollkommen allein. Ist mein Vermieter nun berechtigt Gebrauch vom Sonderkündigungsrecht zu machen? Falls nein, wie kann ich das Begründen bzw. auf welchen Paragraphen kann ich mich beziehen?
Falls ja, welche Härtefälle könnte man als "gut verdienender Single" überhaupt in solch einem Fall aufführen?

Grüße,
Pipmen

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Das "allein" bezieht sich auf "zu gewerblichen Zwecken". Ob er nur er in der Wohnung oder mit 15köpfiger Großfamilie lebt, ist vollkommen egal.

Zitat:
Falls ja, welche Härtefälle könnte man als "gut verdienender Single" überhaupt in solch einem Fall aufführen?

Vermutlich eher gar keine.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ver
Status:
Master
(4359 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von pipmen):
Falls ja, welche Härtefälle könnte man als "gut verdienender Single" überhaupt in solch einem Fall aufführen?


Keine Härtefälle. Die Kündigungsfrist verlängert sich nur um 3 Monate.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Schau dir mal BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 90/10 an, ob das für dich passen könnte. Im dortigen Fall benutzten die Vermieter 2 der 3 Wohnungen des Hauses und konnten sich nicht auf das erleichterte Kündigungsrecht berufen. Es heisst im Urteil

Zitat:
Unter einer Wohnung wird gemeinhin ein selbständiger, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzter Bereich verstanden, der eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht

Du müsstest also einschätzen, ob EG und DG zwei Wohnungen oder eine Wohnung sind.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
pipmen
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke euch schonmal für die Antworten!

@Cauchy:
Wie kann ich das selbst beurteilen ohne Zugang zu diesen Räumlichkeiten zu haben?
In der Zeit, in der ich dort wohne hat mein Vermieter selbst das EG und DG genutzt und tut es heute auch noch. Ob die Räumlichkeiten im DG als selbständiger, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzter Bereich verstanden werden kann, der eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht, ist mir somit unbekannt. Ich kann höchstens spekulieren.

Um euch ein besseres Bild zu geben von dem Gebäude.
EG&DG werden vom Vermieter bewohnt. Im DG vermute ich, dass es Schlafräume gibt...näheres weiß ich aber nicht. Interessant wird es eventuell Im UG. Dort gibt es neben meiner Wohnung einen Bereich, der als "Hobbyraum" bezeichnet wird.

Dieser Bereich beinhaltet einen Heizungs- & Waschraum (Waschmaschine), einen Raum mit Sauna, eine separate Dusche und einen Raum, der direkt an meine Küche angrenzt. Hier könnte sicherlich ohne große Baumaßnahmen eine Küche eingebaut werden, da ja praktisch zwischen meiner Küche und dem anderen Raum nur eine Wand ist und die Anschlüsse für meine Küche von dieser Wand kommen. Zu diesem Bereich hat man Zugang über eine Wendeltreppe vom EG oder durch eine separate Tür im UG. Fenster haben diese Räumlichkeiten nicht.

1) Welche Möglichkeiten/Ansatzpunkte seht ihr, um dies in meiner Situation besser zu beurteilen?
2) Darf der Vermieter nach mir die Wohnung direkt wieder weitervermieten?
3) Wenn ja, welchen Sinn hat dann das Sonderkündigungsrecht, wenn in der Kündigung keinerlei sonstigen Gründe (Probleme zwischen Mieter & Vermieter) genannt werden?

Grüße,
Pipmen

-- Editiert von pipmen am 11.01.2016 10:54

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von pipmen):
@Cauchy:
Wie kann ich das selbst beurteilen ohne Zugang zu diesen Räumlichkeiten zu haben?

Wenn der Vermieter sich auf § 573a Abs.1 BGB stützen möchte, dann müsste er im Zweifelsfall vor Gericht beweisen, dass es sich um ein Haus mit nur 2 Wohnungen handelt. Ich bezweifle, dass du ihn bereits vorher zwingen kannst, solche Beweise vorzulegen. Deine Schilderungen lassen vermuten, dass dein Prozessrisiko auf jeden Fall recht hoch wäre.

Zitat (von pipmen):
2) Darf der Vermieter nach mir die Wohnung direkt wieder weitervermieten?

ja

Zitat (von pipmen):
3) Wenn ja, welchen Sinn hat dann das Sonderkündigungsrecht, wenn in der Kündigung keinerlei sonstigen Gründe (Probleme zwischen Mieter & Vermieter) genannt werden?

Nach dem Sinn von Gesetzen zu fragen, ist nicht unbedingt zielführend. In diesem Fall würde ich aber vermuten, dass der Gesetzgeber dem Vermieter die Diskussionen über Probleme mit dem Mieter ersparen wollte. Aufgrund der großen Nähe zum Mieter wollte man dem Vermieter die Möglichkeit schaffen, ohne solche Diskussionen für ihn belastende Situationen aufzulösen.

PS: § 574 BGB gilt übrigens auch bei einer Kündigung nach § 573a Abs.1 BGB . Gründe für einen Widerspruch kann ich aber erstmal nicht erkennen.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ver
Status:
Master
(4359 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wenn der Vermieter sich auf § 573a Abs.1 BGB stützen möchte, dann müsste er im Zweifelsfall vor Gericht beweisen, dass es sich um ein Haus mit nur 2 Wohnungen handelt.


Ganz einfach: Gibt es z.B. 2 Eingangstüren? Klingeln? Briefkästen?
Zitat (von pipmen):
Hier könnte sicherlich ohne große Baumaßnahmen eine Küche eingebaut werden, da ja praktisch zwischen meiner Küche und dem anderen Raum nur eine Wand ist und die Anschlüsse für meine Küche von dieser Wand kommen.


Dann gibt es bisher dort keine Küche.

Zitat (von pipmen):
Zu diesem Bereich hat man Zugang über eine Wendeltreppe vom EG oder durch eine separate Tür im UG. Fenster haben diese Räumlichkeiten nicht.


Die Treppe ist innerhalb der Wohnung? Dann ist es vermutlich nur eine Wohnung. Wie soll man das abgrenzen?

Zitat (von pipmen):
Wenn ja, welchen Sinn hat dann das Sonderkündigungsrecht, wenn in der Kündigung keinerlei sonstigen Gründe (Probleme zwischen Mieter & Vermieter) genannt werden?


Das ist ein Recht und nicht abgedingt. Vielleicht redest Du mit dem Vermieter. Vielleicht will er neu vermieten, um die Miete zu erhöhen?

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Ganz einfach: Gibt es z.B. 2 Eingangstüren? Klingeln? Briefkästen?

Genau so einfach ist es gerade nicht. Im Eingangsposting ist ein Artikel verlinkt mit jeder Menge Hinweisen. Klingel und Briefkasten sind dabei absolut unerheblich. Selbst die Abgeschlossenheit der Wohnung scheint nicht zwingend notwendig zu sein (ein Urteil ist im Link angegeben). Auch egal ist es, ob in den Räumen tatsächlich eine Küche vorhanden ist. Es kann offenbar reichen, wenn die Versorgungsleitungen und Anschlüsse da sind.

Aber daraus sollte man keinen falschen Schluss ziehen. Der Richter würde entscheiden, ob es sich um zwei oder mehr Wohnungen in dem Haus handelt. Wenn der Vermieter von Anfang des Mietverhältnisses an nur diese eine Einliegerwohnung vermietet und alle anderen Räume selber bewohnt hat, dann ist das schon ein starkes Indiz für eine Anwendbarkeit des Sonderkündigungsrechtes.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
pipmen
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 7x hilfreich)

tut mir leid, wenn ich das Gesetz nochmal hinterfrage aber ich möchte es besser verstehen.
Was ist denn der Unterschied ob in einem Gebäude 2 oder 3 Wohnungen existieren?

Bei 2 Wohnungen kann der Vermieter also praktisch "Freischnauze" nach "Lust und Laune" den Mieter kündigen. Aber bei 3 Wohnungen geht das nicht mehr. Was ist hier die Logik bzw. der Gedanke des Gesetzgebers?

Bei 3 Wohnungen hat der Vermieter ein höheres Risiko Ärger mit Vermietern zu haben als bei 2 Wohnungen. Daher kann ich diese Abgrenzung nicht verstehen.


1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von pipmen):
Bei 2 Wohnungen kann der Vermieter also praktisch "Freischnauze" nach "Lust und Laune" den Mieter kündigen. Aber bei 3 Wohnungen geht das nicht mehr. Was ist hier die Logik bzw. der Gedanke des Gesetzgebers?

Worauf willst du hinaus? Die Gesetze sind da und du musst damit leben, durch politisches Engagement auf deren Änderung hinwirken oder auswandern.

Wenn es dir wichtig ist, kannst du beim nächsten Mietverhältnis versuchen, eine Anwendung des §573a BGB mietvertraglich ausschließen zu lassen. Beim aktuellen hilft dir das aber nicht weiter.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
pipmen
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 7x hilfreich)

Worauf ich hinaus will hab ich ja beschrieben. Ich will es verstehen. Dass es mir nicht weiterhilft weiß ich.

Man wird ja wohl auch tiefgründig nachfragen dürfen...dafür is ja das Forum da.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Ver
Status:
Master
(4359 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von pipmen):
Bei 2 Wohnungen kann der Vermieter also praktisch "Freischnauze" nach "Lust und Laune" den Mieter kündigen.


Ja. Und weil dieses Risiko besteht, ziehen viele nicht in solche Wohnungen. Einfach beim nächsten Mal darauf achten.

Zitat (von pipmen):
Aber bei 3 Wohnungen geht das nicht mehr. Was ist hier die Logik bzw. der Gedanke des Gesetzgebers?


Ab 3 Wohnungen. Das ist eben die Grenze. Ich persönlich fände es auch besser, es nicht von der Anzahl der Wohnungen abhängig zu machen, sondern nur ob der Vermieter mit im Haus wohnt.

Übrigens wenn ein Mieter mit in der Vermieterwohnung wohnt, sind es nur 2 Wochen zum Monatsende.

2x Hilfreiche Antwort

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