Sonderkündigungsrecht Tod des Mieters

14. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Maddyliebe
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Sonderkündigungsrecht Tod des Mieters

Habe ich eine kürzere Kündigungsfrist, wenn ich die Wohnung meiner Mutter aufgrund ihres Todes kündige oder muss ich mich auch hier an die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten halten?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Aus einer Antwort der Anwaltshotline:
- Wenn der Erbe nicht in die Wohnung einziehen will, so kann er das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung muss allerdings innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt , sobald der Erbe Kenntnis vom Tod des Mieters und davon hat, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt ist.
- Die Kündigungsfrist beträgt dann drei Monate. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung ist nicht einseitig möglich, sondern müsste mit dem Vermieter vereinbart werden.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

BGB § 564
Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung

Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

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