Sonderkündigungsrecht DSL 1und1

28. Dezember 2012 Thema abonnieren
 Von 
lalax
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 9x hilfreich)
Sonderkündigungsrecht DSL 1und1

Hallo.

Ich habe zwecks Umzug mein DSL gekündigt und bin der Meinung, daß dies fristlos laufen sollte. 1&1 dagegen hätte gerne 3 Monate weiterhin Kohle von mir gesehen. Was ist rechtens?? Dazu mal die letzten beiden Einträge aus dem Schriftwechsel


Mein Beitrag in juristischer Nullbis3ProzentKenntnis:
Kündigungsvorgang des 50er DSL-Anschlusses
Hallo.
Ich habe mich im Oktober an 1und1 gewandt, um den Vertrag zu kündigen. Hintergrund ist der, daß
angemietete Raum, in dem der Anschluss geschalten war nicht weiterhin gemietet wurde. Daraufhin
informierte man mich über ein von 1und1 eingeräumtes Sonderkündigungsrecht unter bestimmten
Konditionen, die ich erfüllen konnte. Konkret: Es gibt den Wohnraum nicht mehr, in dem
geschalten war und in meinem Wohnsitz habe ich bereits DSL von O2. Entsprechend habe ich ein
Kündigungsschreiben verfasst und am 31.10.2012 gefaxt an 02602964111. Durch 1und1 wurde
durch Abschaltung der Leitung auf mein Kündigungsschreiben eingegangen. Mit Abschaltung der
Leitung wurde also die Kongruenz zweier Willenserklärungen durch konkuldentes Handeln sichtbar
und damit die Vertragsbeendigung rechtskräftig. Die entsprechenden Unterlagen zur Verdeutlichung
des Anspruchs auf das Sonderkündigungsrecht, 2 Rechnungen von O2 und Ausweiskopie, wie
gefordert, sind der Komplettheit halber ebenfalls beigebracht. Nach Telekommunikationsgesetz ist
für den Fall des Anspruchs auf ein Sonderkündigungsrecht eine nicht an Fristen gebundene
Abwicklung vorgesehen.
Hiermit fordere ich 1und1 auf, die rechtswirksame Kündigung zu bestätigen und zum Zeitpunkt der
Rechtswirksamkeit rückwirkend weiter erfolgte Zahlungen umgehend gutzuschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
MoxOx






Sehr geehrter Herr OxMox,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bedauern, dass Sie mit der Kündigungsfrist von 3 Monaten nicht einverstanden sind. Natürlich erläutern wir Ihnen gerne die Hintergründe zu dieser Frist.

Wenn wir einen 1&1 DSL-Anschluss einrichten oder kündigen, entstehen uns Kosten, die wir auf die monatlichen Gebühren der gesamten Laufzeit umlegen. Beauftragen Sie uns z. B. mit einem Umzug, handelt es sich um eine Vertragsänderung.

Uns ist es wichtig, mit Ihnen gemeinsam eine faire Lösung zu finden. Da wir Ihnen keinen neuen 1&1 DSL-Anschluss bereitstellen können, haben wir Ihnen vor einiger Zeit eine vorzeitige Sonderkündigung angeboten. Die Kündigungsfrist von 3 Monaten - wie im Telekommunikationsgesetz festgelegt - ist in diesem Fall einzuhalten.

Ihre Kündigungsfrist beginnt am 31.10.2012 und endet am 31.01.2013. Das bedeutet: Sie erhalten eine Abschlussrechnung, in der wir Ihnen die monatlichen Grundgebühren ab dem Kündigungsdatum bis zum 31.01.2013 berechnen.

Bitte denken Sie daran, dass wir Ihren Vertrag erst beenden können, wenn Sie uns alle erforderlichen Unterlagen geschickt haben. Nehmen Sie am besten unser schriftliches Angebot zur vorzeitigen Kündigung noch einmal zur Hand.

Wir hoffen, dass Sie Verständnis für unser Vorgehen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Umzugsberatung
1&1 Telecom GmbH



Wie kann ich jetzt reagieren?? Habe ich die Ansprüche wie in meinem Schreiben an 1und1 formuliert??

Danke euch vielmals!!!

-----------------
""

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Die 3 Monatsfrist wird, wie auch erwähnt, aus der letzten Novelle des TKG übernommen. Soweit auch korrekt und sogar kulant, da 1-1 vermutlich technisch in der Lage wäre einen zweiten Anschluß am Wohnort zu schalten.

Grundsätzlich sind Verträge einzuhalten. Wird ein Vertrag auf 24 Monate abgeschlossen und einseitig der Vertrag nicht erfüllt bzw. die Vertragsgrundlage entzogen, könnte sogar eine Schadensersatzpflicht bestehen. Wie heißt es in einem früheren BGH-Urteil: der Erfüllungsort (Wohnung) liegt in der Hemisphäre des Kunden und alle Folgen daraus sind dem Kunden zuzurechnen. Damit konnte bis zur Novelle sogar bis zum Vertragende die Zahlung verlangt werden.

Einzige Chance sehe ich, wenn das Haus abgebrannt oder explodiert ist. Dann gibt es den Erfüllungsort tatsächlich nicht, man kann den Provider in Verzug setzen und ist aus dem Vertrag raus.

-----------------
"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ergänzend: Das BGH hat argumentiert, dass es die freie Entscheidung des Kunden ist, ob er umzieht oder nicht und dass so eine Entscheidung keinem Provider zu Lasten gelegt werden darf (das ergibt sich aus Mc.Cools Satz, dass es in der Hemisphäre des Kunden liegt). Erst daraufhin hat dann der Gesetzgeber mit oben angesprochener Regelung reagiert.

Ein Schlupfloch gibt es erst, wenn bei Umzug der Anschluss bestätigt wird ("Wir können die Dienstleistung anbieten") und dann doch aus welchen Gründen auch immer der Umzugstermin nicht eingehalten wird. Das ergibt sich dann nämlich nach wie vor ein außerordentliches Kündigugnsrecht. Wir hatten exakt so einen Fall schonmal vor einigen Wochen hier im Forum: Alles war gekommen, Auftragsbestätigung, Schaltungstermin usw., nichts passierte und am Ende sollten man viele weitere Monate warten, bis der Anschluss geschaltet werden sollte, und trotzdem zahlen. Natürlich bedingt so eine Konstellation weiterhin wahlweise ein Zurückhaltungsrecht/ Minderungsrecht/ außerordentliches Kündigungsrecht, egal was das Gesetz zum Umzug sagt oder nicht. Entscheidend ist aber dass man eine Bestätigung haben muss, dass der Anschluss pünktlich bereitgestellt werden kann nach Umzug und dass dies dann nicht eingehalten wird.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 28.12.2012 11:20

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lalax
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke für die sauschnellen Antworten!!
Um ehrlich zu sein, bin ich da wohl auf irgendne Halbwahrheit im inet reingefallen von wegen Fristlosigkeit.
Dann eben mit 3monatiger Frist...von denen 2 Monate schon bezahlt sind.

-----------------
""

6x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.920 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen