Sonderkündigung bei Umzug und Bandbreitenverschlec

2. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
negresso
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 17x hilfreich)
Sonderkündigung bei Umzug und Bandbreitenverschlec

Hallo zusammen,


Fakten:
================
wir haben bei Vodafone am jetzigen Standort
einen Tarif DSL16000 Restlaufzeit noch 18Monate.

Umzug ist in ca 2 Monaten geplant.

Es ist eine Umzug beabsichtigt und dort habe ich heute
die Verfügbarkeit geprüft und festgestellt es ist dort nur ein Tarif DSL6000 angboten, DSL16000 wird dort niht angeboten.

Jetzt habe ich zum Thema Sonderkündigungsrecht (TKG)
seit 2012...aus dem Internt folgende Begrifflichkeit
gefunden "...kein Internet oder aber auch deutlich´geringere Bandbreite..."

Für einen solchen Fall sollen wohl Gerichte schon für den Verbraucher geurteilt haben und dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht für den DSL-Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zugesprochen haben.


Meine Frage:
===============
Fällt unter dem Bergriff "...aber auch deutlich´geringere Bandbreite..." aus juristicsher Sicht auch das in meinem Fall beschriebene von jetziger DSL16000 zu dem neuen Standort (nach dem Umzug in ca 3Monaten) mit DSL6000 ist das auch als "deutlich geringer" einstufen oder wie ist hier die aktuelle Rechtsprechung/Rechtsauslegung?

Zu guter letzt, wie wäre eine Kündigung (falls machbar) am geschicktesten zu realisieren?

Vielen Dank

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"mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart"

-- Editiert negresso am 02.05.2013 01:14

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Du sprichst §46 TKG , Absatz 8 an. Die Formulierung ist dort eindeutig:

quote:<hr size=1 noshade>Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen , soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat. <hr size=1 noshade>


Insofern müsste man das eindeutig bejahen. DSL 16000 vs. DSL 6000 ist ein relevanter Vertragsinhalt. Eine Änderung ist laut TKG nicht erlaubt und insofern wäre ein Akzeptieren der Weiterführung des Vertrages nur möglich, wenn du das wünscht.
Da steht nichts von "wesentlich geringer Bandbreite". Das ist eine Interpretation von irgendwoher. Im Gesetz steht: "Vertragsänderung".

Bedenke aber: Soweit ich weiß gab es da noch kein einziges Urteil dazu. Ob also Gerichte dieser Argumentation folgen, sei dahin gestellt. Da die TKG-Novelle auch noch relativ neu ist, ist das aber kein Wunder.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12306.05.2013 09:20:00
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 155x hilfreich)

Man könnte auch über eine Aufstockung der Bandbreite am alten Standort nachdenken. Im Regelfall schließt man dann implizit einen neuen Vertrag über eine Laufzeit von 24 Monaten ab.

Einen Monat später steht urplötzlich der Umzug ins Haus, man müßte dann von 100 MBit auf DSL 16000 downgraden.




-- Editiert Ja, ich bin bereits registriert. am 02.05.2013 09:10

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Kleine Hexe
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 190x hilfreich)

Vielleicht sollte man alles markieren bzw. das wichtigste:

soweit diese dort angeboten wird.

Der Provider kann dort DSL anbieten jedoch nicht in der gleichen Höhe wie am alten Wohnort.

ABER jeder Vertrag lautet bis 16.000 und bei 6000 hat man die.

Evtl. muß er den Vertrag abändern bzw. downgraden und darf nur noch für die geringere Leistung entsprechend seinen angeboten Verträgen in Rechnungen stellen (wenn er ein bis 6000 überhaupt anbietet)

Kleine Hexe

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" "

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ABER jeder Vertrag lautet bis 16.000 und bei 6000 hat man die. <hr size=1 noshade>

Hier hingegen gibt es eine Reihe von Urteilen, dass diese Argumentation vor Gericht nicht zieht. Zum Beispiel: AG Fürth (AZ: 340 C 3088/08 ). Dort wurde bei einem DSL 16000er nur etwa ein Viertel, also 4000, erreicht. Das Gericht sprach dem Kunden trotz 24 Monate Mindestvertragslaufzeit ein sofortiges Kündigungsrecht zu, weil der Anbieter nicht nachbessern konnte oder wollte.

Eine vertraglich geschuldete Leistung muss man auch erbringen, zumindest annähernd.

Insofern bleibt in meinen Augen stehen, was ich oben schon sagte: DSL 16000 vs. DSL 6000 ist eine relevante Vertragsänderung und diese bzw. ein Downgrade muss der Kunde laut Gesetz nicht hinnehmen. Wenn er es hinnehmen müsste, dann stünde das auch dort im Gesetz. Es steht aber im Gesetz dass der Anbieter die Leistungen erbringen muss, ohne die Laufzeit zu ändern und ohne die Vertragsinhalte (dazu zählt der Tarif und die geschuldete Bandbreite) zu ändern.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

quote:
ist dort nur ein Tarif DSL6000 angboten
was ja auch wieder ein "bis 6000" bedeutet und darunter liegen kann. Ob ein anderer Anbieter dort mehr leisten kann? Läuft doch, ausser bei Kabel, immer über die gleichen Leitungen.

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"Die Qualität einer Antwort verhält sich proporttional zu einer Fragestellung."

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
Ob ein anderer Anbieter dort mehr leisten kann?

Deswegen kann es ja Sinn machen, den Vertrag einfach beibehalten zu wollen. Ob ein anderer Anbieter etwas besseres anbieten kann ist aber für die Sonderkündigung irrelevant :-)

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