Sonderkündigung Mietwohnung wegen Täuschung

7. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Lutz11
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
Sonderkündigung Mietwohnung wegen Täuschung

habe im November 2015 den Mietvertrag für eine Einliegerwohnung unterschrieben. Bei Schlüsselübergabe am 01.01.16 wurde mir mitgeteilt das es im Haus ein Treppenlift giebt das wurde mir vorher verschwiegen. Dieser befindet sich an der Schlafzimmerwand und ist sehr Störend (Schichtarbeiter).
Komme ich mit Sonderkündigung sofort aus dem Vertrag.

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Wieso war dies bei der Wohnungsbesichtigung nicht bemerkbar ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Lutz11):
Komme ich mit Sonderkündigung sofort aus dem Vertrag.

Nö, Verträge sind einzuhalten. Eine fristlose Kündigung ist nur dann möglich, wenn (siehe § 543 BGB )
Zitat:
dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Das wird wahrscheinlich eher nicht der Fall sein. Dafür müsste der Fahrstuhl schon extremst laut sein. Und auch eine Mietminderung wird vermutlich wegen § 536b BGB nicht möglich sein.

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#3
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Wieso war dies bei der Wohnungsbesichtigung nicht bemerkbar ?


Bei einer Einliegerwohnung gehe ich von einem seperatem Eingang aus und der Treppenlift dürfte sich wohl im anderen Treppenhaus befinden.

Ich gehe nicht davon aus, dass der TE deswegen ein Sonderkündigungsrecht hat.

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#4
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)
2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Vor allem dürfte davon auszugehen sein, daß der Besitzer des Treppenliftes nicht unentwegt 24/7 rauf und runter fährt :) ;)

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#6
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Ein Sonderkündigungsrecht gibt es nur bei Mieterhöhung oder Tod des Mieters. Und das mit gesetzlicher Frist.

Bei der klassischen Variante Haus mit Einliegerwohnung gibt einen gemeinsamen Eingang und ein gemeinsames Treppenhaus. Da dürfte so ein Treppenlift wohl schwerlich zu übersehen sein.

Zudem würde eine Täuschung nur vorliegen wenn der Vermieter Mängel an der Mietsache selbst arglistig verschweigt. Das Treppenhaus gehört aber nicht zur Mietsache.

Der Geräuschpegel des Liftes dürfte bestenfalls zu eine geringfügigen Mietminderung berechtigen, nicht aber zu einer außerordentlichen Kündigung.

Vielleicht sollte man mal mit dem Nutzer des Liftes reden. Der weiß evtl. gar nicht das Du im Schichtdienst arbeitest oder das die Geräusche so störend sind.

Ansonsten bleibt jetzt nur den Vertrag fristgerecht zum 30.4.16 zu kündigen. Sofern der Vertrag unbefristet und ohne Kündigungsverzicht ist.

So nebenbei, wo willst Du denn, für den Fall einer außerordentlichen Kündigung, von jetzt auf gleich hin? Unter der Brücke ist es jetzt ziemlich ungemütlich.

Oder hast Du schon eine andere Wohnung? Würde mich wundern wenn nicht. ;)

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#7
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Ein Sonderkündigungsrecht gibt es nur bei Mieterhöhung oder Tod des Mieters. Und das mit gesetzlicher Frist.

Das sieht das BGB in §543 aber ein wenig anders. Dazu kommen noch die Möglichkeiten der Anfechtung bzw. eine Sittenwidrigkeit des Vertrages. Habe aber auch so meine Zweifel, ob es für irgendwas davon reicht... aus meiner Sicht wohl am ehesten noch für den Erklärungsirrtum. Da müsste die Beeinträchtigung aber schon erheblich sein.

Zitat (von Anitari):
Bei der klassischen Variante Haus mit Einliegerwohnung gibt einen gemeinsamen Eingang und ein gemeinsames Treppenhaus.

Ich kenne genug Häuser, bei denen die Einliegerwohnung einen komplett separaten Eingang hat. Gerade bei Hanglagen wird das gerne gemacht. Mag sein, dass die von Dir genannte Variante häufiger vorkommt, Du weißt aber trotzdem nicht welche Variante beim TE vorliegt.

Zitat (von Anitari):
Zudem würde eine Täuschung nur vorliegen wenn der Vermieter Mängel an der Mietsache selbst arglistig verschweigt. Das Treppenhaus gehört aber nicht zur Mietsache.

Das Treppenhaus hat auch keinen Mangel, sondern das Schlafzimmer. Zumindest wenn man tatsächlich kein Auge zubekommt.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lutz11
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Wohnung hat einen eigenen Eingang von außen man konnte den Treppenlift somit nicht sehen.
Der Lift geht sehr laut besonders wenn man nach der Nachtschicht gerade eingeschlafen ist und dann der Lift geht.

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16989 Beiträge, 5894x hilfreich)

"Laut" ist ein subjektiver Begriff.
Es gibt kein Recht auf eine Geräuschfreie Wohnung. Ich sehe hier keine Chance für dich vorzeitig aus dem Vertrag rauszukommen.
Ob das Bundesimmisionsschutzgesetz hier Anwendung findet kann ich nicht sagen, denn Nachbarschaftslärm und Lärm der innerhalb von Wohungen erzeugt wird ist in diesem ausgenommen, allerdings ist der Trappenlift ja anscheinend nicht in einer Wohnung installiert. Ob das als Nachbarschaftslärm angesehen werden kann.....keine Ahnung.
http://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/
Die einzelnen Gemeinden legen dann selbst fest was erlaubt ist und was nicht. Du solltest also bei deiner Gemeinde nachfragen, ob es eine Verordnung gibt die hier greifen könnte. Ich bezweifele das allerdings.
Davon agbesehen: Es hat dich niemand getäuscht, zumindest nicht nach deiner Darstellung.

-- Editiert von micbu am 08.01.2016 10:51

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#10
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
Zitat (von Anitari):
Ein Sonderkündigungsrecht gibt es nur bei Mieterhöhung oder Tod des Mieters. Und das mit gesetzlicher Frist.


Das sieht das BGB in §543 aber ein wenig anders.


Nö, der Paragraf ist überschrieben mit

Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

§561 mit Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16989 Beiträge, 5894x hilfreich)

Die Möglichkeit zur ausserordentlichen fristlosen Kündigung ist ja wohl eine Art der Sonderkündigung.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Es gibt kein Recht auf eine Geräuschfreie Wohnung. Ich sehe hier keine Chance für dich vorzeitig aus dem Vertrag rauszukommen.


Würde ich auch so einschätzen. Es geht ja vorallem um die Gräusche Tagsüber und es ist sozial adäquat, ein Treppenhaus zu benutzen. Und das Heruntergehen ist vielleicht auch nicht geräuschlos.

Vielleicht könnte man das Zimmer tauschen (WZ SZ) oder einen Schrank vor die Wand stellen, die Isolation könnte ausreichen.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Nö, der Paragraf ist überschrieben mit

Ok, also hast Du absichtlich an der Fragestellung vorbeigeschrieben, indem Du die Frage eines Laien wortwörtlich und nicht sinngemäß interpretiert hast? Willst Du das damit sagen?

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Ich denke das fällt unter "Haustechnische Anlagen" und damit die DIN 4109.
http://www.mieterschutzbund-berlin.de/news-lesen/items/brummende-heizungsgeraeusche.html
http://www.mietminderung.org/mietminderung-bei-aufzugslaerm/
http://www.dgfm.de/fileadmin/downloads/04_Merkblaetter/Schallschutz.pdf

Aber max. 20-30 dB(A) sind schon eine ordentlich (hohe) Hausnummer und der Mieter muss das Ausmaß der Beeinträchtigung erstmal beweisen. Wenn man dann noch bedenkt, dass die Gerichte i.d.R. noch Schalltechnische Gutachten anfordern bevor sie sich vielleicht irgendwann einmal zu einem Urteil hinreißen lassen, dann würde ich persönlich es vorziehen ganz normal zu kündigen als das hohe Prozess(kosten)risiko einzugehen nur um dann vielleicht in 1-2 Jahren zu erfahren, dass die außerordentlich Kündigung womöglich nicht berechtigt gewesen war und dass nun so circa 3-4-fache an Kosten auf mich zukommt.

Wenn "Schrank vor die Wand" dann am besten dahinter noch Akustik-Schaumstoff - so hatte ich mir früher mal ganz preiswert in einer ELW Abhilfe verschafft, weil dort die Trennwand zum Spielflur der Vermieterkinder zu dünn geraten war.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Ein Sonderkündigungsrecht gibt es nur bei Mieterhöhung
oder Tod des Mieters. Und das mit gesetzlicher Frist.


Und was ist mit Schimmel? Kakerlaken?

Genau genommen kann der Mieter jederzeit fristlos kündigen, wenn erhebliche Mängel auftreten.

Ob das nun ein erheblicher Mangel ist? Wenn der Lift ständig nach 22 Uhr genutzt wird, wer weiss?

Ist wohl wieder eine Einzelfallentscheidung.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Na ja, wie laut ist das Ding denn wirklich und wie oft wird es am Tag genutzt und zu welchen Zeiten?
Nach der Nachtschicht....Dein Vermieter darf auch morgens um 9 staubsaugen, Wäsche waschen, die Bohrmaschine anschmeißen, Nägel in die Wand hämmern.....da hätte man Dich vor Anmietung auch nicht drauf hinweisen müssen: ach, übrigens, tagsüber neige ich dazu zu putzen oder auch mal Bilder auf/-umzuhängen in meiner Wohnung.

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