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Die Schenkung - 8/8
ger vom 13.7.2000   241732 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Erbrecht

Sonderfall: Schenkung unter Eheleuten

(owi)

Eine "echte" Schenkung hat einen rein unentgeltlichen Charakter. Ihr liegt dabei das Prinzip der Freigebigkeit zugrunde, nach dem Motto:

"Ich bereichere Dich, ohne etwas dafür von Dir zu bekommen oder zu wollen!".




Anders kann es dagegen bei einer Schenkung unter Eheleuten aussehen. Bei Geschenken im Rahmen einer Ehe besteht die Möglichkeit, dass eine so genannte

ehebedingte oder auch unbenannte Zuwendung

vorliegt. Bei solchen Zuwendungen wird davon ausgegangen, dass deren Motivation eben nicht rein freigebiger Natur ist. Zwar erhält der schenkende Ehegatte auf den ersten Blick keine direkte Gegenleistung, jedoch nimmt man hier an, dass er die Zuwendung im Hinblick auf die individuelle Ausgestaltung und Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft vornimmt. Hier geht es somit eher nach dem Motto:

"Ich bereichere Dich, damit unsere Ehe blüht und gedeiht!".

Auswirkungen hat die Feststellung, dass keine echte Schenkung sondern eine ehebedingte Zuwendung anzunehmen ist beispielsweise, wenn ein Ehegatte das "Geschenk" zurück fordert. Ein Rückerstattungsanspruch durch Schenkungswiderruf kommt hier nicht in Frage, da eine Schenkung ja nicht vorliegt.
Allgemein anerkannt ist jedoch, dass insbesondere im Falle größerer Zuwendungen die Rückabwicklung einer "Eheschenkung" dennoch möglich bleibt, zumindest wenn andernfalls unzumutbare Vermögensverhältnisse bestünden.

Prinzipiell kann aber auch unter Eheleuten eine echte Schenkung durchgeführt werden. Vorausgesetzt, das Prinzip der Freigebigkeit wird von den Ehegatten erkennbar in den Vordergrund gerückt.

Beachte: Auch Zuwendungen von Schwiegereltern, die mit Rücksicht auf die Ehe getätigt werden, richten sich nach den Grundsätzen der ehebedingten Zuwendungen.

(owi)

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