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Sonderbedarfszulassung "nur" wegen zu langer Wartezeiten rechtmäßig

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt Marc Melzer
7.10.2009 | Ratgeber - Medizinrecht, Arztrecht | 2316 Aufrufe
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Arzt, Terminwartezeit

Wenn gesetzlich Versicherte länger als zwei Monate auf einen Termin warten müssen, können sich Vertragsärzte ggf. selbst Konkurrenz schaffen. Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte in einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung am 2. September 2009, dass (zu) lange Wartezeiten einen zusätzlichen Versorgungsbedarf begründen können, und zwar selbst dann, wenn der Planungsbereich wegen Überversorgung gesperrt ist (Az. B 6 KA 21/08 R).

Eine Neusser Kardiologin wurde wegen Sonderbedarfs durch den zuständigen Berufungsausschuss zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die KV Nordrhein erhob gegen die Erteilung der Sonderbedarfszulassung erfolgreich Klage zum Sozialgericht. Das BSG hat nun die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und den Berufungsausschuss verpflichtet, erneut über den Antrag der Kardiologin zu befinden.

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Marc Melzer
Bad Lippspringe

Fachanwalt Medizinrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Fachanwalt Sozialrecht, Haftungsrecht der Ärzte

Wartezeiten von mehr als zwei Monaten seien zwar grundsätzlich ein sachgerechtes Kriterium für die Annahme eines Sonderbedarfs, so die Kasseler Richter des für das Vertragsarztrecht zuständigen 6. Senats des BSG. Allerdings habe der Berufungsausschuss feststellen müssen, dass solche Wartezeiten bei der überwiegenden Anzahl der in Neuss tätigen Kardiologen auch die Regel sei.

Der Fall zeigt, dass bereits die Vergabe von Terminen Einfluss auf die lokale Versorgungsstruktur haben kann. Darüber hinaus aber auch das äußerst praxisrelevante Problem, dass der angerufene Ausschuss gemäß § 36 Ärzte-ZV die "ihm erforderlich erscheinenden Beweise" zu erheben hat. Die tatsächlichen Feststellungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse müssen daher stets sorgfältig überpürft und ggf. frühzeitig in die richtige Richtung gelenkt werden.

Marc O. Melzer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

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