Hallo,
muß mein Lebensgefährte seiner Ex-Frau die Hälfte für die Klassenfahrt der gemeinsamen Tochter bezahlen??
Habe jetzt schon so viele unterschiedliche Sachen gelesen.
Welches Urteil ist denn da richtig?
Sonderbedarf Klassenfahrt - die Hälfte zahlen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
--- Posting wurde vom Admin editiert
1400
Er bezahlt 249 €.
Nein sie arbeitet angeblich nicht.
11 Jahre
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Das würde mich aber auch mal interessieren !
Habe mal gehört und gelesen , das man sich an solche Kosten beteiligen muß , wenn man das gemeinsame Sorgerecht hat , sonst nicht . Stimmt das @ kanalmeister ?
LG cindarella01
Von was lebt denn diese Frau, wenn sie seit 11 Jahren nicht arbeitet?
@ alida
Bestimmt von " uns " Steuernzahlern !
LG cindarella01
So viel ich weiß muss sich der Vater am Sonderbedarf beteiligen, wenn er in der Lage ist, den vollen Regelunterhalt zu zahlen. Befindet er sich jedoch bereits am Existenzminimum, dann hat er keine Zahlungspflichten diesbezüglich.
Gruß Strojumi
249+77(halbes Ki-Geld)=326€
entspricht bei 6-11 j. Kind
Stufe 6 der Düsseldorfer Tab (135%)
Ab >=135% Regelunterhalt ist
der laufend gezahlte Unterhalt
ausreichend hoch, dass Klassenfahrt
mit eingeschlossen ist.
Keine Extrazahlung.
> So viel ich weiß muss sich der Vater am Sonderbedarf beteiligen, wenn er in der Lage ist, den vollen Regelunterhalt zu zahlen. Befindet er sich jedoch bereits am Existenzminimum, dann hat er keine Zahlungspflichten diesbezüglich.
Falsch geraten.
Umgekehrt!
Derjenige, der laufend sowieso schon viel zahlt, braucht eher NICHT Sonderzahlungen leisten.
Derjenige der laufend wenig zahlt muß eher für Sonderbedarf zusätzlich zahlen.
Und das ist nach meinem Rechtsempfinden auch richtig so !
Dabei kommt es aber auch auf die Art des Sonderbedarfs ankommt.
Hallo,
ich hatte dieses Problem auch erst und bin bei Infosuche und auch durch Fragen hier auf folgendes Ergebnis gekommen:
Definition Sonderbedarf: Es handelt sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht einschätzbar war.
Klassenfahrten sind nicht unvorhersehbar und stellen daher keinen Sonderbedarf dar. In vielen Schulen wird heute auch angeboten, auf die Klassenfahrt hin monatlich anzusparen.
Siehe auch hier:
Die Kosten für eine Klassenfahrt sind wegen ihrer Vorhersehbarkeit grundsätzlich kein Sonderbedarf und müssen daher aus dem laufenden Unterhalt beglichen werden.
Urteil des OLG Hamm vom 13.09.2000
10 UF 178/99
ebenso Beschluss des OLG Zweibrücken vom 3.05.2000
6 UF 90/99
FamRZ 2001, 444
Ausnahmen werden wohl evtl. bei teureren Fahrten, wie z.B. Skifahrten gemacht, allerdings sehen das die Gerichte auch wieder noch unterschiedlich.
Gruß Kuschelbär
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