Sonderbedarf Klassenfahrt - die Hälfte zahlen?

17. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
Tigerle31
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Sonderbedarf Klassenfahrt - die Hälfte zahlen?

Hallo,
muß mein Lebensgefährte seiner Ex-Frau die Hälfte für die Klassenfahrt der gemeinsamen Tochter bezahlen??
Habe jetzt schon so viele unterschiedliche Sachen gelesen.
Welches Urteil ist denn da richtig?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#2
 Von 
Tigerle31
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

1400
Er bezahlt 249 €.
Nein sie arbeitet angeblich nicht.
11 Jahre

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cindarella01
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 0x hilfreich)

Das würde mich aber auch mal interessieren !
Habe mal gehört und gelesen , das man sich an solche Kosten beteiligen muß , wenn man das gemeinsame Sorgerecht hat , sonst nicht . Stimmt das @ kanalmeister ? ;)


LG cindarella01

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#4
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Von was lebt denn diese Frau, wenn sie seit 11 Jahren nicht arbeitet?

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#5
 Von 
cindarella01
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 0x hilfreich)

@ alida

Bestimmt von " uns " Steuernzahlern ! :(


LG cindarella01

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
strojumi
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 4x hilfreich)

So viel ich weiß muss sich der Vater am Sonderbedarf beteiligen, wenn er in der Lage ist, den vollen Regelunterhalt zu zahlen. Befindet er sich jedoch bereits am Existenzminimum, dann hat er keine Zahlungspflichten diesbezüglich.

Gruß Strojumi

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#7
 Von 
guest123-16
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 48x hilfreich)

249+77(halbes Ki-Geld)=326€
entspricht bei 6-11 j. Kind
Stufe 6 der Düsseldorfer Tab (135%)

Ab >=135% Regelunterhalt ist
der laufend gezahlte Unterhalt
ausreichend hoch, dass Klassenfahrt
mit eingeschlossen ist.

Keine Extrazahlung.



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#8
 Von 
guest123-16
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 48x hilfreich)

> So viel ich weiß muss sich der Vater am Sonderbedarf beteiligen, wenn er in der Lage ist, den vollen Regelunterhalt zu zahlen. Befindet er sich jedoch bereits am Existenzminimum, dann hat er keine Zahlungspflichten diesbezüglich.

Falsch geraten.
Umgekehrt!

Derjenige, der laufend sowieso schon viel zahlt, braucht eher NICHT Sonderzahlungen leisten.

Derjenige der laufend wenig zahlt muß eher für Sonderbedarf zusätzlich zahlen.

Und das ist nach meinem Rechtsempfinden auch richtig so !

Dabei kommt es aber auch auf die Art des Sonderbedarfs ankommt.





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#9
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Hallo,

ich hatte dieses Problem auch erst und bin bei Infosuche und auch durch Fragen hier auf folgendes Ergebnis gekommen:
Definition Sonderbedarf: Es handelt sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht einschätzbar war.

Klassenfahrten sind nicht unvorhersehbar und stellen daher keinen Sonderbedarf dar. In vielen Schulen wird heute auch angeboten, auf die Klassenfahrt hin monatlich anzusparen.

Siehe auch hier:

Die Kosten für eine Klassenfahrt sind wegen ihrer Vorhersehbarkeit grundsätzlich kein Sonderbedarf und müssen daher aus dem laufenden Unterhalt beglichen werden.

Urteil des OLG Hamm vom 13.09.2000

10 UF 178/99

ebenso Beschluss des OLG Zweibrücken vom 3.05.2000

6 UF 90/99

FamRZ 2001, 444

Ausnahmen werden wohl evtl. bei teureren Fahrten, wie z.B. Skifahrten gemacht, allerdings sehen das die Gerichte auch wieder noch unterschiedlich.

Gruß Kuschelbär

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