Soldaten im Strafverfahren: Gerichtliches Disziplinarverfahren folgt

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Soldaten und Soldatinnen müssen damit rechnen, dass auf ein Strafverfahren regelmäßig ein gerichtliches Disziplinarverfahren (§§ 58 ff. WDO) folgt.

Häufig werden die dienstrechtlichen Konsequenzen durch die Betreffenden unterschätzt. Oft merkt der Soldat auch überhaupt nicht, dass noch ein Disziplinarverfahren parallel anhängig ist, da das gerichtliche Disziplinarverfahren gemäß § 83 Abs. 1 WDO zunächst ausgesetzt wird.

Soldaten meinen dann – gelegentlich durch den unzutreffenden Rat von Rechtsanwälten oder Richtern veranlasst - dass durch die Annahme einer im Strafbefehl verhängten Geldstrafe oder der Verurteilung durch ein Strafgericht die Angelegenheit auch für den Dienstherrn erledigt sei.

Dies gilt im übrigen auch für Straftaten, die außerhalb des Dienstes begangen wurden, wie z.B. Trunkenheitsfahrten, Verkehrsunfallflucht, Drogenmißbrauch oder bei Sittlichkeitsverfehlungen.

Die tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht gemäß § 84 Abs. 1 WDO bindend.

Ein im Wehrrecht erfahrener Anwalt – wie z.B. ein Vertragsanwalt des Deutschen BundeswehrVerbands  – kann bei Übertragung der Verteidigung im Strafverfahren die dienstrechtlichen Konsequenzen, wie Beförderungsverbot, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis abschätzen. Eine effiziente Verteidigung im Disziplinarverfahren findet somit grundsätzlich bereits im Strafverfahren statt.