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SofortKauf 1,- bei eBay

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SofortKauf 1,- bei eBay

Hallo,

bei der Einstellung eines Artikels ist mir leider der Fehler unterlaufen einen SofortKauf für 1,- zu starten, der Artikelwert liegt bei ca. 240,-. Der Artikel wurde bereits 4 Minuten nach der Einstellung erworben eine Korrektur ist bei den langsamen eBay-Server und so einem kurzen Zeitraum so gut wie unmöglich.

Nachdem ich die Benachrichtung von eBay über den Verkauf erhalten habe, informierte ich den Käufer, dass es sich um einen Einstellungsfehler handelte und der Artikel nicht für den Preis abgegeben werden kann.

Die Antwort erhielt ich relativ prompt. Ein Auszug davon: "Ich habe mit Ihnen einen Kaufvertrag getätigt ! Hiermit gebe ich Ihnen eine Woche Zeit um den Kaufvertrag abzuschließen , sollte ich nach dieser Zeit nicht mehr von Ihnen hören, so erstatte ich gegen Sie Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ? Beschwerde bei ebay ? Kopie für meinen Rechtsanwalt !"

Online-Shops berufen sich immer auf BGB §119 soweit ich weiß.
Wie sieht es nun bei eBay Sofortkauf aus, es handelt sich doch im rechtlichen Sinne auch um eine Art Online-shop schließlich ist es keine Auktion.

Über Ratschläge, wie ich mich verhalten soll, würde ich mich Freuen.

Mit freundlichen Grüßen,

edgar_f


von edgar_f am 02.01.2005 18:54
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Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>SofortKauf 1,- bei eBay
--- editiert vom Admin


von guest123-2021 am 02.01.2005 19:06
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>SofortKauf 1,- bei eBay
Ich gehe auch davon aus, dass Irrtümer stets vorbehalten sind.

Aber ich weiß, dass viele auch davon ausgehen - Fehler gemacht, Pech gehabt. Für einen Euro verkauft ist für einen Euro verkauft.

Ich tendiere eher zu Erklärung eins, möchte mich da aber nicht drauf festnageln lassen.

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" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"


von Laeuschen am 02.01.2005 20:18
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>SofortKauf 1,- bei eBay
Hi!

Dem kann ich mich nur anschließen.

Sie wollten eine Auktion mit Startpreis 1 Euro und nicht Sofortkauf 1 Euro.

Schnellstmöglich Anfechtung erklären (§119 BGB). Fertig.


Harry!



von Harry2000 am 02.01.2005 20:51
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>SofortKauf 1,- bei eBay
und genau diese Verwechselung ist - IMO - nicht nachvollziehbar


von cps am 02.01.2005 21:27
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>SofortKauf 1,- bei eBay
nachvollziehen kann ich sie auch nicht, obwohl, beim turbolister habe ich mich auch beim ersten mal verklickt, es aber noch gerade rechtzeitig gemerkt....also: irren ist menschlich


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von Laeuschen am 02.01.2005 21:56
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>SofortKauf 1,- bei eBay
Hallo,

folgendes habe ich hierzu im Web gefunden.

Grundsätzlich kann sowohl der Käufer als auch der Verkäufer sein Angebot bzw. Gebot wegen Irrtums anfechten. Tippt z.B. der Käufer bei seinem Angebot statt € 20,-- versehentlich € 200,-- ein, stellt dies einen Irrtum dar, der zur Anfechtung berechtigt. Das gleiche gilt, wenn ein Anbieter z.B. einen wertvollen Gegenstand mit einem Anfangsgebot von € 1,-- bei ebay einstellt, jedoch gleichzeitig auch die "sofort kaufen"- Option ebenfalls zu einem € 1,-- aktiviert und damit der Gegenstand ohne weitere Gebote für € 1,-- erworben werden kann. Hier hat auch die Rechtsprechung (AG Kassel; Az.: 410 C 5110/01) dem Anbieter ein Anfechtungsrecht zugebilligt.
Im Falle der Anfechtung besteht aber grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass derjenige gegenüber dem die Anfechtung erklärt wird, Schadensersatzansprüche geltend macht.
Nicht anfechtbar hingegen ist ein Angebot bzw. Gebot aus einem reinen Motivirrtum heraus. Ist der Anbieter z. B. davon ausgegangen, dass der angebotene Gegenstand ein höheres Gebot erzielen würde, stellt dies einen unbeachtlichen Motivirrtum dar, der nicht zur Anfechtung berechtigt.


Also ganz klar anfechten, ich finde es auch mies von diesen Käufern, die sind bestimmt schon auf klagen eingestellt. Der Rechtschutz machts möglich.

gruß

Stefan


von Stefan72 am 02.01.2005 23:09
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>SofortKauf 1,- bei eBay
Ich sehe hier auch kein Problem für den VK, wenn beweisbar (!) angefochten wird (d.h. am besten Einschreiben/Rückschein).

Und nicht verrückt machen lassen:
In den (wenigen) gegenteiligen Urteilen ist dem VK stets zum Verhängnis geworden, daß er nicht beweisbar angefochten hat (sondern den K zum Rücktritt aufgefordert hat o.ä.) oder daß andere Aspekte (z.B. die Angabe eines höheren Festpreises im Auktionstext) gegen einen glaubhaften Irrtum sprachen.



von Mareike123 am 02.01.2005 23:24
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>SofortKauf 1,- bei eBay
Darf man den Link zur Auktion erfahren?

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" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"


von Laeuschen am 03.01.2005 00:54
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>SofortKauf 1,- bei eBay
Hatten Sie beides aktiviert - also 1 Euro Startpreis und 1 Euro Sofortkaufpreis

oder

1 Euro Sofortkaufpreis als einziges ?

Während die gleichzeitige Aktivierung den Irrtum offen darlegt in sich ist
Letzteres problematisch hinsichtlich § 119, denke ich .


von psst am 03.01.2005 02:52
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>SofortKauf 1,- bei eBay
Hallo,

es war Sofortkauf eingestellt anstatt Auktion.

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.


von edgar_f am 03.01.2005 19:06
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