Sofa reklamieren

5. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
amz456955-85
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Sofa reklamieren

Hallo, hab ein Problem mit meinem Sofa. Gekauft wurde es Dezember 2014, geliefert Februar 2015, Gewährleistung also bis Februar 2017. Waren vor zwei Wochen beim Händler wo wir sie kauften, schilderten unser Problem das das Sofa an zwei Stellen (wo immer gesessen wird) schon sehr doll durchgesessen ist und an einer Stelle wo sehr selten gesessen wird sitz man auf dem Holzgestell. Die Couch kostete 999,- euro und uns wurde beim kauf gesagt das es Federkern ist was es nicht ist, haben wir natürlich nicht schrifftlich.
Jedenfalls sagte die nette Dame das sich jemand mit uns in Verbindung setzen wird. Heute kam nun ein Brief wo drin steht das ein Polsterer vorbeikommen wird um es zu reparieren. Schön dachte ich und zum Schluss steht das wenn die Beanstandung nicht gerechtfertigt ist (sprich Eigenverschuldung) die Reparaturkosten ich tragen muss. Soll diesen Zettel unterschrieben zurück schicken und dann kommt erst jemand. Ist doch einfach eine frechheit und ist das überhaupt rechtens?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Kannst du beweisen, dass der Fehler schon beim Kauf des Sofas bestanden hat?

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119660 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von amz456955-85):
Ist doch einfach eine frechheit

Nö, das ist schlicht die geltende Rechtslage.
Warum sollen Leute die nichts dafür können, das nicht kaputt gemacht haben für so etwas haften und ihr Geld ausgeben?
Ist eher nett das die euch das vorher extra noch erklären. Müssten die nämlich gar nicht, dann käme das böse erwachen hinterher.



Zitat (von amz456955-85):
und ist das überhaupt rechtens?

Ja, siehe oben.



Wenn Du gerichtdfest beweisen könntest, das das Problem zumindest lantent schon bei der Übergabe des Sofas vorgelegen hat, dann wäre das was anderes. Aber das kannst Du vermutlich nicht?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Müssten die nämlich gar nicht, dann käme das böse erwachen hinterher.


Nö.
Wer die Musik bestellt zahlt. ;)

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Wer die Musik bestellt zahlt
Der Käufer hat hier die Musik bestellt, die Rechnung käme dann nämlich vom VK ;)

@Fragesteller
Bisher ist alles völlig normal. Eine Gewährleistung ist KEINE Haltbarkeitsgarantie! Die Gewährleistung deckt ausschließlich Mängel ab die bereits zum Kaufzeitpunkt bestanden haben!

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Der Käufer hat hier die Musik bestellt, die Rechnung käme dann nämlich vom VK


Das die Rechnung vom VK käme ist korrekt, aber der Käufer hat beim Verkäufer reklamiert und keinen Polsterer bestellt.

Um es anders zu formulieren, der Käufer mag die Musik beim Verkäufer bestellt haben, das Ensemble hat aber der Verkäufer beauftragt.

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Das die Rechnung vom VK käme ist korrekt, aber der Käufer hat beim Verkäufer reklamiert und keinen Polsterer bestellt.
Ja und weiter? Was möchtest du damit sagen? Der K reklamiert beim VK und der VK erstellt dann seine Rechnung. Woher der VK diese Leistung bezieht kann für den K völlig egal sein. Oder bist du der Meinung, dass der VK zugekaufte Leistung nicht berechnen darf?

-- Editiert von micbu am 09.01.2017 10:33

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