Smartphone nach 14 Tagen defekt, welches Recht?

29. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
sporty90
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Smartphone nach 14 Tagen defekt, welches Recht?

Hallo,

Ich habe mir vor ca zwei Wochen ein teures Samsung Smartphone bei einer großen Elektronik Kette gekauft, leider hat das Handy massive Empfangsprobleme, meine SIM Karte wurde nun in 3 verschiedenen Handys getestet, dass Problem tritt allerdings nur bei meinem neu erworbenen Handy auf, zudem ist das Problem in einigen Foren bekannt.

Der Empfang ist dabei so schlecht, dass ich nicht angerufen werden kann bzw anrufen kann, ich muss die LTE Funktion ausschalten, möchte ich Empfang haben, dann ist allerdings das Internet sehr langsam, da ich nur im GSM Netz unterwegs bin, da man natürlich nicht genau weiß, wann andere Personen versuchen mich zu erreichen, bleibt mir nur die Möglichkeit auf das extrem langsame GSM Netz zu setzen um somit weiterhin erreichbar zu sein, dass ist meiner Meinung bei einem 600 Euro Gerät nicht hinnehmbar.

Gibt es Möglichkeiten mein Geld zurück zu bekommen? Welche Schritte währen dafür notwendig?

Ich hätte kein Problem damit ein neues Funktionierendes Gerät zu nehmen, falls das nicht machbar ist, währe das Gerät für mich aus beruflichen Gründen unbrauchbar.

Auf Werkszustand wurde das Gerät schon gebracht, es ist keine anderweitige Software installiert, auch keine anderen Apps.

Danke für eure Zeit.

-- Editier von sporty90 am 29.08.2017 23:47

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von sporty90):
Gibt es Möglichkeiten mein Geld zurück zu bekommen?

Klar.
Verbessert nur nicht die telefonische Erreichbarkeit.



Zitat (von sporty90):
Welche Schritte währen dafür notwendig?

Ich würde es mal mit "Verkäufer fragen" versuchen ...



Zitat (von sporty90):
Ich hätte kein Problem damit ein neues Funktionierendes Gerät zu nehmen,

Dann wäre es sinniger diese Forderung zu stellen statt "Geld zurück".
Denn nach §437 BGB kann man im Rahmen der Nacherfüllung zwischen "Reparatur" und "Austausch" wählen.

Allerdings darf der Verkäufer eine angemessene Zeit zur Prüfung beanspruchen. Diese liegt in der Regel so zwischen 14 und 21 Tagen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
sporty90
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich würde sehr gerne ein neues Gerät nehmen, sobald dieses auch nicht funktioniert würde ich gerne mein Geld zurück bekommen, um mir ein anderes Gerät zu kaufen.

Allerdings wird der Verkäufer darauf pochen, dass aktuelle Gerät einzuschicken, da ein neues Gerät wahrscheinlich mit hohen Kosten verbunden sein wird, dagegen werde ich wahrscheinlich nicht viel machen können.

-- Editiert von sporty90 am 30.08.2017 00:29

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von sporty90):
Ich würde sehr gerne ein neues Gerät nehmen, sobald dieses auch nicht funktioniert würde ich gerne mein Geld zurück bekommen, um mir ein anderes Gerät zu kaufen.

Gesetzgeber und Rechtsprechung hat in der Regel 2 Nachbesserungsversuche für zulässig befunden.



Zitat (von sporty90):
Allerdings wird der Verkäufer darauf pochen, dass aktuelle Gerät einzuschicken

Ja, Kompetenz ist in solchen Läden meist nicht vor Ort. Von daher wird gegen das einsenden zur Prüfung nichts einzuwenden sein.



Zitat (von sporty90):
da ein neues Gerät wahrscheinlich mit hohen Kosten verbunden sein wird

Das ist hier nicht relevant.
Im übrigen: wenn das Gerät erst 14 Tage alt ist, dürfte sich das kostenmäßig in Grenzen halten.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
sporty90
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Also verstehe ich das richtig.

1: Der Laden ist in meinem Fall eigentlich dazu verpflichtet mir ein Austausch Gerät zu geben, sobald ich dies Verlange?

2: Der Händler hat 2 Versuche mein Smartphone zu reparieren, falls ich mit Punkt 1 im Geschäft keinen Erfolg haben werde. Nach dem zweiten erfolglosen Versuch, kann ich meinen Kaufpreis zurückverlangen?

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#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von sporty90):
Also verstehe ich das richtig.

1: Der Laden ist in meinem Fall eigentlich dazu verpflichtet mir ein Austausch Gerät zu geben, sobald ich dies Verlange?

Nö, erst mal darf er prüfen ob ein Mangel vorliegt.
Der Vergleich zu Handys von anderen Marken ist keine Referenz. Auch ein Porsche hat andere Fahrleistungen wie ein Golf.

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#6
 Von 
sporty90
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie soll ich denn sonst testen, dass ich null Empfang habe und es am Gerät liegt, dann müsste ich mir ja mehrere SIM Karten verschiedener Netze kaufen.

Sonst soll er das Teil einschicken, klappt es nach der zweiten Reparatur auch nicht, werde ich mein Geld verlangen.

Man kauft sich für 600 euro ein Handy und hat keinen Empfang, sehr gut....

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von sporty90):
Wie soll ich denn sonst testen, dass ich null Empfang habe und es am Gerät liegt,

Karte in ein identisches Gerät stecken.



Zitat (von sporty90):
1: Der Laden ist in meinem Fall eigentlich dazu verpflichtet mir ein Austausch Gerät zu geben, sobald ich dies Verlange?

Sofern es nicht die Zumutbarkeit überschreitet.
Würde der Aufwand für ein 600 EUR Gerät 1500 EUR betragen, wäre das über diese Grenze.

Wobei die Verkäufer diese Grenze der Zumutbarkeit gerne irgendwo in der Nähe von 0 sehen...
Da muss man dann halt hart bleiben und klare Ansagen machen.



Zitat (von sporty90):
2: Der Händler hat 2 Versuche mein Smartphone zu reparieren, falls ich mit Punkt 1 im Geschäft keinen Erfolg haben werde. Nach dem zweiten erfolglosen Versuch, kann ich meinen Kaufpreis zurückverlangen?

Er hat 2 Versuche bei dem Fehler diesen durch die von Dir gewählte Art der Nacherfüllung zu beheben.
Tritt der Fehler ein 3. Mal auf, kann man vom Kaufvertrag zurücktreten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
sporty90
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Was passiert wenn gesagt wird, es könne kein Fehler gefunden werden?

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#9
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von sporty90):
Was passiert wenn gesagt wird, es könne kein Fehler gefunden werden?

Das kann man nur vermeiden wenn man erst mal einen Vergleich mit dem gleichen Typ macht.
Gerade was Empfang anbelangt so gibt es in weniger gut versorgten Bereichen immer Unterschiede.

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#10
 Von 
sporty90
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich meine generell, was würde passieren wenn ein Problem sporadisch Auftritt und kein Fehler gefunden werden Kann?

Ein Freund besitzt dasselbe Handy und hat dasselbe Problem wie Ich, auch in Foren liest man darüber, dass man sich zwischen GSM und LTE entscheiden muss, also ist man gezwungen auf schnelles Internet zu verzichten.

Gerade einen Test gemacht, sobald ich das LTE Netz ausmache, also nur im GSM Netz bin und sehr langsames Internet habe, ist mein Empfang voll da.

Das kann ich nicht akzeptieren, ein 600 euro Handy was mit LTE angepriesen wird, obwohl nur das GSM Netz brauchbar ist.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von sporty90):
Ich meine generell, was würde passieren wenn ein Problem sporadisch Auftritt und kein Fehler gefunden werden Kann?

Die Beweislast liegt dann bei Dir.

Kann sogar passieren, das die das auch direkt fordern. Die Beweislastumkehr gilt ja nur für Verbraucher.



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#12
 Von 
sporty90
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Geht der Gesetzgeber nicht davon aus, dass das Gerät schon beim Kauf einen defekt hatte? Besitze das Handy heute genau 15 Tage.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von sporty90):
Geht der Gesetzgeber nicht davon aus, dass das Gerät schon beim Kauf einen defekt hatte?

Das nennt sich Beweislastumkehr, die gilt nur für Verbraucher.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von sporty90):
Geht der Gesetzgeber nicht davon aus, dass das Gerät schon beim Kauf einen defekt (123recht.net Tipp: Gewährleistung geltend machen ) hatte?

Nö es muss schon ein Grund vorliegen, und jetzt steht nicht mal fest, das hier eine Abweichung zu anderen Geräten dieses Typ überhaupt vorhanden ist.
Zitat (von sporty90):
Ein Freund besitzt dasselbe Handy und hat dasselbe Problem wie Ich, auch in Foren liest man darüber, dass man sich zwischen GSM und LTE entscheiden muss, also ist man gezwungen auf schnelles Internet zu verzichten.

Dann ist es kein Fehler, sondern eben für das Modell spezifisch eine Eigenschaft.

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#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Dann ist es kein Fehler, sondern eben für das Modell spezifisch eine Eigenschaft.


Ne.....

Oder sind für Dich nicht funktionierende Airbags auch eine modellspezifische Eigenschaft, nur weil sie in ein paar Millionen Autos nicht funktionieren?

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#16
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

[quote=spatenklopper

Oder sind für Dich nicht funktionierende
Man kann auch Äpfel mit Birnen vergleichen. Jedoch geht ja alles nur in der Kombination scheint es ein wenig anders zu sein. Ein Airbag hat eine klar definierte Funktion.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Ein Airbag hat eine klar definierte Funktion.


Ok, ein Mobiltelefon hat allerdings auch mehrere klar definierte Funktionen, von daher .......

Wenn es keinen oder nur mangelhaften Empfang hat, ist das ein Fehler und nur weil mehrere Geräte der Baureihe dies aufweisen, bleibt es immer noch ein Fehler und wird dadurch nicht zu Feature.

Aber um bei Äpfeln zu bleiben, die Selbstentzündungen des Note 7 waren ebenfalls kein Feature, auch wenn die reihenweise in die Luft geflogen sind.

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#18
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Irgendwie verstehe ich nur Bahnhof. Natürlich ist LTE eine Krücke und besser OFF statt ON. Dann bleibt aber meist noch UMTS.Das deutschlandweit nur GSM oder LTE verfügbar sein soll hört sich etwas merkwürdig an.
Es bleibt erst mal der Weg über den Verkäufer, der gerade bei Premium-Handys meist den Kunden zufriedenstellen will.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#19
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Die erheblichen Unterschiede im Empfang des LTE Netzes stelle ich auch gerade fest.

Der Billigdiscounter, der mit A anfängt und mit i aufhört, vertreibt ja auch SIM-Karten, mit denen hatte ich mit meinem Huawei Mate 9 immer und überall LTE Netz. Super schnell. Da dieser Discounter allerdings keine MultiCards unterstützt, bin ich zu einem Anbieter im o2 Netz gewechselt. Seitdem surfe ich mitten in Bonn in Schneckengeschwindigkeit, teils mit h bzw h+, dafür aber mit Multicards. Echt ärgerlich. So wird mir nichts anderes übrig bleiben, als mit meinen Multicard-Wünschen einiges mehr zu blechen, damit ich auch bei O2 schnell(er) verbunden bin.

Was ich damit sagen will, es kann auch am Provider liegen.



-- Editiert von fb367463-2 am 31.08.2017 21:36

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Mr.Cool):
Natürlich ist LTE eine Krücke und besser OFF statt ON

Stimmt ja auch, da LTE bei weitem noch keinen Ausbau hat, ist der UMTS Empfang vielfach besser.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Gesetzgeber und Rechtsprechung hat in der Regel 2 Nachbesserungsversuche für zulässig befunden.


Richtig ist: Die der Umsetzung der EU-Verbrauchsgüterrichtlinien-Vorschrift ("Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muß innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind.") in nationales deutsches Recht dienende Regelung des § 440 BGB "Es [bedarf] der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt." regelt zunächst, daß jedenfalls nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch eine Nacherfüllung in der Regel als fehlgeschlagen gelten soll.

Eine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift des § 440 BGB muß unbedingt berücksichtigen, daß nur Nachbesserungs-Versuche, die innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten Abhilfe schaffen konnten, dem Verkäufer den Anspruch auf den Kaufpreis bewahren können: wer die Abhilfe erst mit dem zweiten Versuch zustande bringt, damit dem Verbraucher aber eine unangemessen lange Frist für die Mängelbeseitigung zugemutet hatte, oder wer die Nachbesserungsmaßnahmen so verbraucherbeschwerlich ausgestaltet, daß die Inkaufnahme zweimaliger Nachbesserungs-Versuche dem Verbraucher erhebliche Unannehmlichkeiten bereitet - der muß auch bei einer immerhin im zweiten Versuch geglückten Nachbesserung ein Vertragsauflösungsrecht / einen fristlosen Rücktritt des unzumutbar lange hingehaltenen und/oder mit erheblichen Unannehmlichkeiten belasteten Käufers hinnehmen.

D.h.: zweimalig erfolgloser Reparaturversuch --> Nacherfüllung in der Regel gescheitert, auch wenn alles innerhalb angemessener Fristen und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten vonstatten ging.

Nachbesserungsversuche nicht mehr innerhalb angemessener Fristen: Rücktrittsrecht, auch wenn der zweite Reparaturversuch erfolgreich war.
Nachbesserungen bedeuten erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher: Rücktrittsrecht, auch wenn die (erst im 2. Versuch erfolgreiche) Nachbesserung noch leidlich schnell Abhilfe schaffen konnte.

RK

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