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Die Unwirksamkeit von Verträgen - 2/6
paw vom 26.1.2001   59579 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Vertragsrecht

Sittenwidrige Verträge

Laut § 138 BGB ist ein Geschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig.
Aber was ist sittenwidrig? Der Begriff kann natürlich sehr weitläufig verstanden werden, und die Reichweite hängt auch sehr von subjektiven Empfindungen ab.
Der eine findet es vielleicht schon sittenwidrig, wenn Kondome öffentlich verkauft werden, der andere findet noch nicht einmal, dass Prostitution anstößig sei.. .




Prostitution wird aber von der überwiegenden Rechtsprechung immer noch als sittenwidrig behandelt. Die Verträge darüber sind also nichtig. Der Freier kann also nicht rechtlich verpflichtet werden, das vereinbarte Entgelt zu entrichten. Deshalb kassieren Prostituierte immer vorher.

Als allgemein geltende Formulierung gilt, dass ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt, wenn es nach seinem Inhalt, Beweggrund oder Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden gilt. Also ist das Durchschnittsempfinden der jeweils infrage kommenden beteiligten Kreise maßgebend.

Hier einige Beispiele für sittenwidrige Geschäfte:

  • Der Enkel verkauft das Haus seiner Erbtante, während diese noch lebt.
  • Der Einbrecher schließt einen Arbeitsvertrag zur Einstellung eines "Fensteröffners".
  • Die Bank verpflichtet die nicht erwerbstätige Ehefrau eines Kreditnehmers, für die Rückzahlung der Kreditsumme lebenslang zu bürgen.
  • Jemand verkauft einen einfachen Lolli für 50 Euro - Hierbei handelt es sich um Wucher.
  • Zinsen sind doppelt so hoch wie marktübliche Zinsen - Wucher.

Die meisten dieser Geschäfte erscheinen einem jedem als eindeutig nicht mit der Rechtsordnung vereinbar. Man kann sich also meist auf seinen gesunden Menschenverstand verlassen, wenn es darum geht, ein Geschäft als sittenwidrig oder nicht einzustufen.

Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die einen bestimmten bezweckten Erfolg herbeiführen (z.B. Beendigung eines Schuldverhältnisses durch Kündigung). Meist reichen mündliche Erklärungen des Willens, bestimmte Formvorschriften sind nur für wenige Rechtsgeschäfte vorgeschrieben (wie z.B. die notarielle Beurkundung beim Hauskauf).
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