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Sind deutsche Gerichte auch für .com-Streitigkeiten zuständig?

14.7.2000 | Ratgeber - Internetrecht | 40900 Aufrufe
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Domains, Namensrecht, Internetrecht

Grundsätzlich sind die allgemeinen Regelungen der ZPO anzuwenden, in der auch die örtliche Zuständigkeit von Gerichten geregelt wird:
Das örtlich zuständige Gericht ist auch international zuständig und zur Entscheidung über Tatbestände mit Auslandsbezug befugt, soweit die Interessenkollision zumindest auch in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet (LG Braunschweig).
Lebt bei Streitigkeiten wegen Domains also eine Partei in Deutschland, hat ihren Firmensitz dort, ist die Benutzung der Domain auf den deutschen Markt ausgerichtet oder ähnliches, dann ist ein deutsches Gericht zuständig.


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Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Streitigkeiten rund um Domains
Seite 2: Domains und das Namens- und Markenrecht
Seite 3: Die Kollision von Rechten
Seite 4: Die Geiselnahme von Domains
Seite 5: Das Domain-Grabbing
Seite 6: Sind deutsche Gerichte auch für .com-Streitigkeiten zuständig?
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