Sind deutsche Gerichte auch für .com-Streitigkeiten zuständig?
14.7.2000 | Ratgeber - Internetrecht | 40900 Aufrufe Mehr zum Thema:Domains, Namensrecht, Internetrecht
Grundsätzlich sind die allgemeinen Regelungen der ZPO anzuwenden, in der auch die örtliche Zuständigkeit von Gerichten geregelt wird:
Das örtlich zuständige Gericht ist auch international zuständig und zur Entscheidung über Tatbestände mit Auslandsbezug befugt, soweit die Interessenkollision zumindest auch in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet (LG Braunschweig).
Lebt bei Streitigkeiten wegen Domains also eine Partei in Deutschland, hat ihren Firmensitz dort, ist die Benutzung der Domain auf den deutschen Markt ausgerichtet oder ähnliches, dann ist ein deutsches Gericht zuständig.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Streitigkeiten rund um DomainsSeite 2: Domains und das Namens- und MarkenrechtSeite 3: Die Kollision von RechtenSeite 4: Die Geiselnahme von DomainsSeite 5: Das Domain-GrabbingSeite 6: Sind deutsche Gerichte auch für .com-Streitigkeiten zuständig?Seite 7: Fragwürdige Domainnamen


