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Domains - 6/7
del vom 14.7.2000   29613 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Domainrecht

Sind deutsche Gerichte auch für .com-Streitigkeiten zuständig?

Grundsätzlich sind die allgemeinen Regelungen der ZPO anzuwenden, in der auch die örtliche Zuständigkeit von Gerichten geregelt wird:
Das örtlich zuständige Gericht ist auch international zuständig und zur Entscheidung über Tatbestände mit Auslandsbezug befugt, soweit die Interessenkollision zumindest auch in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet (LG Braunschweig).
Lebt bei Streitigkeiten wegen Domains also eine Partei in Deutschland, hat ihren Firmensitz dort, ist die Benutzung der Domain auf den deutschen Markt ausgerichtet oder ähnliches, dann ist ein deutsches Gericht zuständig.

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Seiten in diesem Artikel:
  • 1) Streitigkeiten rund um Domains
  • 2) Domains und das Namens- und Markenrecht
  • 3) Die Kollision von Rechten
  • 4) Die Geiselnahme von Domains
  • 5) Das Domain-Grabbing
  • 6) Sind deutsche Gerichte auch für .com-Streitigkeiten zuständig?
  • 7) Fragwürdige Domainnamen