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Sind E-Mails ein Beweismittel vor Gericht?
Seite 1 - vom 08.01.2008

Sind E-Mails ein Beweismittel vor Gericht?

Der Autor
Ulrike Hinrichs, Berlin
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Inkasso und hat Interessensschwerpunkte: Miet und Pachtrecht, Schadensersatzrecht.
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Für alle die, die Antwort nicht abwarten können.. .
das Ergebnis gleich vorweg und bitte ab jetzt und für immer merken: unjuristisch ausgedrückt... nein, nein, nein, jedenfalls nicht so, wie Sie vielleicht denken!

Heutzutage läuft vieles im Geschäftsleben nur noch über E-Mailverkehr. Welche Beweiswirkung haben E-Mails, wenn es zu Streit kommt? Kann ich in einem Gerichtsverfahren eine E-Mail als Beweis dafür vorlegen, dass ein Vertrag geschlossen wurde?

Nach der Zivilprozessordnung gibt es verschiedene zulässige Beweismittel, nämlich: Sachverständige, Zeugen, Augenschein, Urkunden und Parteivernehmung. Im ersten Moment könnte man glauben, dass eine E-Mail auch eine Urkunde ist. Denn schließlich enthält sie einen Text, der einer Person zuzuordnen ist. Und damit erfüllt sie – so könnte man annehmen – die Anforderungen an eine Urkunde.

Die rechtliche Definition einer Urkunde nach dem BGH lautet: „Urkunden sind durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärungen, die geeignet sind, Beweis für streitiges Parteivorbringen zu erbringen.“

Und wenn die so genannten Privaturkunden dann auch noch unterschrieben sind, dann haben sie die volle Beweiskraft in einem Rechtsstreit (§ 416 ZPO). Kommen wir zu den Problemen bei E-Mailverkehr:

Das schon einmal vorab: E-Mails sind keine Urkunden mit Beweiswert. Diese elektronisch übertragenen Daten können verändert werden, ohne dass es Spuren hinterlässt. Die Missbrauchsgefahr ist sehr groß. Den E-Mails fehlt bereits durch die hohe Manipulationsfähigkeit die urkundentypische dauerhafte Verkörperung (wie sie ein Text auf einem Blatt Papier hat).

Mails sind daher „digitale Dokumente“, die keinen Beweis – wie bei einer Urkunde - über den „Inhalt“, der in ihnen verfasst ist, führen können. Sie sind nur Objekte des „Augenschein“ § 371 ZPO. Man kann sie also anschauen wie ein Tatmesser oder Foto. Und das Gericht kann sich auf diese Weise auch den Text der Nachricht anschauen. Aber das bedeutet noch nicht, dass das Gericht davon überzeugt sein muss, der Text sei auch wahr.

Das kann man anhand eines hinkenden Vergleichs bei Telefongesprächen zeigen (der Vergleich hinkt deshalb, weil es bei solchen Gesprächen definitiv nicht um Urkunden geht). Anhand eines Einzelverbindungsnachweises des Telefonanbieters kann man festmachen, dass mit jemandem telefoniert wurde, aber man kann damit nicht beweisen, was Inhalt des Gespräches war. Auch kann man nicht beweisen, wer angerufen hat. Lediglich die Telefonnummer lässt sich nachvollziehen.

Mit einer E-Mail kann man nachweisen, dass von irgendjemandem ein solches digitales Dokument versandt wurde. Mehr aber auch nicht und das ist soviel wie gar nichts. Eine E-Mail dient definitiv aber nicht als Beweis für den Absender und den Inhalt.

Solange also nur elektronische Dokumente verschickt wurden, kann der andere jederzeit behaupten, dass er dem Vertragsangebot nicht zugestimmt hat, auch wenn quasi „schwarz auf weiß“ in der Mail etwas anders steht.

Allerdings – und hier kommt die kleine Einschränkung - kann das Gericht im Rahmen seiner so genannten „freien Beweiswürdigung“ (§ 286 ZPO) den Inhalt einer E-Mail über den Augenscheinsbeweis berücksichtigen (aber Achtung, die Gerichte sind damit sehr zurückhaltend).

Dadurch wird der Email-Inhalt zwar kein „offizielles“ Beweismittel, aber das Gericht kann den Inhalt, wenn es ihn für wahr erachtet, seiner Entscheidungsfindung zugrunde legen. Insbesondere kann eine Kette sich aufeinander beziehender Inhalte in den E-Mails eine starke Indizwirkung geben. Aber Achtung: der Absenderadresse kommt keine Beweiswirkung zu. Man kann daher mit der E-Mail nicht beweisen, dass die Person im Absender tatsächlich die E-Mail versandt hat. All diese Einwände sind natürlich insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Gegenseite bestreitet, dass sie dies oder das gesagt hat (was Inhalt der Mail ist).

Tipp: Wenn Ihnen der Inhalt einer Nachricht daher rechtlich wichtig ist, kann Ihnen nur dringend empfohlen werden, das ganze schriftlich auf Papier festzuhalten und es von beiden Seiten unterschreiben zu lassen.


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Ulrike Hinrichs. MBA
Rechtsanwältin. Mediatorin

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