Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Nachrichten » Vor Gericht » 
Bund und Länder verteidigen Sicherungsverwahrung

Bund und Länder verteidigen Sicherungsverwahrung

AFP VOM 8.2.2011 | Nachrichten - Allgemein | 619 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Sicherungsverwahrung

Gericht: Maßregel ergänzt eher geringe Haftstrafen

Vertreter von Bund und Ländern haben vor dem Bundesverfassungsgericht die Regelungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter verteidigt. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) sagte in Karlsruhe, die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Anschluss an eine Haftstrafe sei im Einzelfall gerechter als generell extrem lange Haftstrafen zu verhängen.

Das Verfahren gegen die inzwischen geänderten Regelungen haben vier Straftäter ins Rollen gebracht. Sie wehren sich gegen die rückwirkende Verlängerung der früher auf zehn Jahre begrenzten Sicherungsverwahrung sowie gegen die Möglichkeit, dass Sicherungsverwahrung auch noch kurz vor Haftende nachträglich angeordnet werden konnte. Die Sicherungsverwahrung ist als sogenannte Maßregel nach deutschem Recht keine Strafe, sondern dient zum präventiven Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Rückfalltätern. Die Dauer der Sicherungsverwahrung muss alle zwei Jahre von Gerichten überprüft werden.

Die Kläger berufen sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, der die deutschen Regelungen 2009 als menschenrechtswidrig kritisiert hatte. Begründung: Die Sicherungsverwahrung unterscheide sich kaum von der Strafhaft, ihre nachträgliche Verlängerung oder Anordnung sei daher als doppelte Bestrafung verboten.

Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle deutete in seiner Einführung allerdings an, dass die umstrittenen Regelungen trotz des EGMR-Urteils Bestand haben könnten. Die Sicherungsverwahrung sei bei richtiger Ausgestaltung die "notwendige" Ergänzung "des liberalen deutschen Strafrechts mit im internationalen Vergleich eher geringen Strafaussprüchen", sagte Voßkuhle.

Ähnlich äußerte sich die Bundesjustizministerin. Sicherungsverwahrung sei keine Strafe sondern diene dem Schutz potenzieller Opfer vor weiterhin hochgefährlichen Tätern, sagte Leutheusser-Schnarrenberger. Dieses zweigleisige Konzept ermögliche eine "hohe Einzelfallgerechtigkeit" und sei im internationalen Vergleich sehr erfolgreich.

Ihr Vertreter, der Rechtsgelehrte Eckhart Müller, stützte diesen Aspekt mit einer Reihe von Zahlen: Demnach verbüßten in Frankreich 2008 rund 8700 Täter eine Haftstrafe von mehr als zehn Jahren bis lebenslänglich, in Italien waren es 6300 und in Großbritannien rund 16.000. In Deutschland gab es dagegen in dieser Gruppe nur 2900 Häftlinge sowie 448 weitere Täter in Sicherungsverwahrung. Die Sicherungsverwahrung sei insoweit keine zusätzliche Strafe. Ähnlich äußerte sich die bayerische Justizministerin Beate Merk (CSU) und der Justizminister Nordrhein-Westfalens Thomas Kutschaty (SPD).

Demgegenüber verwies der Klägervertreter Jörg Kinzig auf Entscheidungen des höchsten Schweizer Bundesgerichts und des französischen Verfassungsrats. Auch nach deren Auffassung falle die nachträgliche Sicherungsverwahrung wegen ihrer Nähe zur Strafe unter das Rückwirkungsverbot.

08.02.2011 - 16:31 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2010

123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97934
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Rechtsanwalt
Olaf Matlach
Hannover
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Haftpflichtrecht, Steuerrecht, Internetrecht
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?