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Sicherungsverwahrung

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Volker Dembski
13.12.2011 | Ratgeber - Strafrecht | 1104 Aufrufe
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Sicherungsverwahrung, Vorschriften, Neuregelung, Strafe, Höchstgrenze

Vorschriften gelten bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin

Die Sicherungsverwahrung ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie wird im Anschluss an die Verbüßung der Strafe vollzogen, d. h. der Verurteilte wird nicht entlassen, sondern in der SV-Abteilung einer JVA untergebracht. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Im Gesetz sind verschiedene Arten der Sicherungsverwahrung (primär, vorbehaltlich, nachträglich) geregelt.

Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die rückwirkende Aufhebung der Höchstgrenze als konventionswidrig gewertet hatte, wurde die Sicherungsverwahrung durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen für nach dem Inkrafttreten begangene Delikte weitreichend umgestaltet. Zum einen wurden die formellen Anordnungsvoraussetzungen angehoben, zum anderen wurde der Anwendungsbereich der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung erweitert und die nachträgliche Anordnung weitgehend gestrichen. Gleichzeitig wurde das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter eingeführt. Nach § 1 ThUG kann die Unterbringung einer Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung angeordnet werden, wenn diese nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist. Weitere Voraussetzung der Unterbringung ist, dass die Person an einer psychischen Störung leidet, mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird und die Unterbringung aus diesem Grund zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Nach § 2 ThUG soll die Unterbringung in einer räumlich und organisatorisch vom Strafvollzug getrennten Einrichtung vollzogen werden, die medizinisch-therapeutisch ausgerichtet sein und eine angemessene Behandlung der psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten soll.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Volker Dembski
München

Verkehrsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht

Zwischenzeitlich hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass alle Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes über die Anordnung und die Dauer und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten nicht vereinbar sind, weil sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebotes nicht genügen. Zudem verletzen die Vorschriften über die Aufhebung der für die erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung geltenden Höchstgrenze von zehn Jahren und zur Abwendung der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht innerhalb einer bestimmten Frist die weitere Anwendbarkeit der für verfassungswidrig erklärten Vorschriften angeordnet und Übergangsregelungen getroffen.

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