Sicherungsverwahrung - Wegsperren nach Prognose

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Sicherungsverwahrung - Wegsperren nach Prognose

Unterschiedliche Vorstellungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Regierung und Ländern

Verurteilte Straftäter, die weiterhin gefährlich für die Bevölkerung sind, können auch nach Verbüßung ihrer Strafe weggesperrt bleiben. Diese so genannte Sicherungsverwahrung kann zurzeit aber nur angeordnet werden, wenn das Gericht sich diese bei der Verurteilung vorbehalten hat. Jetzt vorgelegte Gesetzesentwürfe von Regierung und Bundesrat wollen künftig auch eine nachträgliche Unterbringung des Straftäters möglich machen, wenn sich erst während der Haft ergibt, dass der Täter weiterhin gefährlich ist.

Sowohl Bundesregierung als auch die Länder haben sich bei der Frage nach einer Sicherungsverwahrung auch für Heranwachsende weitestgehend angenähert: Beide Entwürfe sehen eine Sicherungsverwahrung auch für Heranwachsende vor, sofern die Täter nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt wurden. Der Länderentwurf geht ansonsten aber weiter: Die nachträgliche Sicherungsverwahrung soll auch bei einer Gefahrprognose hinsichtlich schwerer wirtschaftlicher Schäden eingeführt werden. Die Entscheidung über die Anordnung soll von der Strafvollstreckungskammer und nicht, wie im Regierungsentwurf vorgesehen, vom Tatgericht getroffen werden.

Die Länder kritisieren außerdem die im Regierungsentwurf vorgesehene Übergangsregelung. Sie zwinge dazu, jede Straftäterunterbringung nochmals zu überprüfen, was u.a. zu zeitlichen Problemen bei der Umsetzung führen könne.

In einigen Bundesländern existieren seit einigen Jahren Regelungen zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Landesgesetze allerdings für unvereinbar mit dem Grundgesetz, da nur der Bund für den Erlass solcher Regelungen zuständig sei. Mit den jetzt vorgelegten Entwürfen für ein Gesetz soll die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung bundesweit legitimiert und vereinheitlicht werden.

Beide Entwürfe müssen jetzt das Verfahren der Gesetzgebung durchlaufen. Der Entwurf der Länder wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die ihn dann nach einer eigenen Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen dem Bundestag überweist.

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