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Sicherungsverwahrung: Bundesrat stellt eigenen Gesetzentwurf vor

15.8.2002 | Nachrichten - Aktuelle Gesetzgebung | 4141 Aufrufe
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Sicherungsverwahrung

Sicherungsverwahrung auch schon bei Ersttätern

Auch der Bundesrat will verurteilte und weiter gefährliche Straftäter nicht so einfach in die Freiheit entlassen. Ein Gesetzentwurf des Länderparlaments sieht vor, die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung jederzeit während der Haft des Täters und auch bei Ersttätern zuzulassen. Die Regierung meldet dagegen verfassungsrechtliche Bedenken an.

Die Sicherungsverwahrung soll auch noch zwischen Rechtskraft des Urteils und der Entlassung aus der Haft angeordnet werden können, wenn der Täter weiterhin gefährlich ist und die im Strafgesetzbuch genannten Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung gegeben sind. Die im StGB Voraussetzungen sollen gleichzeitig aber erweitert und insbesondere auch für Ersttäter gelten. Bislang muss es sich zwingend um Wiederholungstäter handeln.

Zur Begründung heißt es, der Freiheitsanspruch des Verurteilten müsse dort zurücktreten, wo es angesichts des staatlichen Schutzauftrags für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheine, ihn in die Freiheit zu entlassen.

Die Bundesregierung hatte bereits einen Gesetzentwurf zur Sicherungsverwahrung eingebracht, der im Juni vom Bundestag verabschiedet wurde. Den Entwurf des Bundesrates kritisiert die Regierung als verfassungsrechtlich bedenklich: Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung müsse sich die von dem Täter ausgehende Gefährlichkeit hinreichend konkretisiert haben. Dafür sei eine ausreichende Tatsachenbasis erforderlich, die diese Beurteilung zulasse. Dies wird bei einem Ersttäter regelmäßig nicht der Fall sein, so die Regierung.

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