
Ein Mietvorvertrag setzt voraus, dass sich die Parteien im wesentlichen über den Inhalt eines noch abzuschließenden Mietvertrages geeinigt haben, sodass der Inhalt des künftigen Mietvertrages zumindest bestimmbar ist (BGH-NJW-RR 1994, 317).
Der Vorvertrag muss also die notwendigen Anhaltspunkte erhalten, um die fehlende Einigung der Parteien im Streitfall durch richterliche Entscheidung unter der Berücksichtigung des mutmaßlichen Parteiwillens im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß den §§ 157, 242 BGB zu überwinden (BGH, NJW 1990, 1243). Der Anspruch aus dem Vorvertrag wird grundsätzlich im Wege der Leistungsklage geltend gemacht. Der Klageantrag muss den gesamten Vertragsinhalt umfassen (BGH, NJW-RR 1994, 1272).
Den Leistungsanspruch kann der Mieter aber nicht durch einstweilige Verfügung sichern (OLG Celle, Urteil vom 29.09.2008- 2 W 199/08, ZMR 2009, 113).
Eine Verfügung würde zu einer vollständigen Befriedigung führen, sodass ein entsprechender Antrag unzuläsig ist.
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