Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328367
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Mietrecht, Pachtrecht » 
Sicherung des Mietvorvertrages durch einstweilige Verfügung - 1/1
vom 15.03.2010   |   795 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht

Sicherung des Mietvorvertrages durch einstweilige Verfügung

Von Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Constanze Becker
 Becker

Bewertungen: 31
Schwerpunkte: Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Miet und Pachtrecht, Maklerrecht, Nachbarschaftsrecht, Verkehrszivilrecht.
Jetzt von diesem Anwalt beraten lassen:

Ein Mietvorvertrag setzt voraus, dass sich die Parteien im wesentlichen über den Inhalt eines noch abzuschließenden Mietvertrages geeinigt haben, sodass der Inhalt des künftigen Mietvertrages zumindest bestimmbar ist (BGH-NJW-RR 1994, 317).

Der Vorvertrag muss also die notwendigen Anhaltspunkte erhalten, um die fehlende Einigung der Parteien im Streitfall durch richterliche Entscheidung unter der Berücksichtigung des mutmaßlichen Parteiwillens im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß den §§ 157, 242 BGB zu überwinden (BGH, NJW 1990, 1243). Der Anspruch aus dem Vorvertrag wird grundsätzlich im Wege der Leistungsklage geltend gemacht. Der Klageantrag muss den gesamten Vertragsinhalt umfassen (BGH, NJW-RR 1994, 1272).

Den Leistungsanspruch kann der Mieter aber nicht durch einstweilige Verfügung sichern (OLG Celle, Urteil vom 29.09.2008- 2 W 199/08, ZMR 2009, 113).

Eine Verfügung würde zu einer vollständigen Befriedigung führen, sodass ein entsprechender Antrag unzuläsig ist.