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Sicherstellung eines Ausgleichs für den Urheber durch die Mitgliedstaaten, wenn diese Privatkopien zulassen

Von Rechtsanwalt Fachanwalt Urheber-und Medienrecht, LL.M. MedienR Karsten Gulden
8.2.2012 | Ratgeber - Urheberrecht | 227 Aufrufe
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Urheber, Ausgleich, Mitgliedstaaten, Privatkopien

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, einen gerechten Ausgleich für die Rechteinhaber zu schaffen, wenn diese Privatkopien gestatten.

Dabei steht es ihnen frei, den Endnutzer, der die Vervielfältigung letztlich betreibt oder aber den Hersteller, der die dafür erforderlichen Medien zur Verfügung stellt für den Ausgleich in Anspruch zu nehmen.

EuGH - Urteil vom 16.06.2011 – Az: C – 462/09

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Karsten Gulden
Mainz

Markenrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

Tatbestand:
Der Kläger ist eine niederländische Einrichtung, die mit der Erhebung der Privatkopievergütung betraut ist. Der Beklagte, eine deutsche Gesellschaft, vertreibt über das Internet Rohlinge für Vervielfältigungsträger und richtet sich hauptsächlich an niederländische Verbraucher. Das beklagte Unternehmen zahlte dabei zu keinem Zeitpunkt eine sog. Privatkopievergütung.

Der Kläger macht geltend, dass das deutsche Unternehmen als Importeur verpflichtet sei, eine derartige Abgabe in den Niederlanden zahlen zu müssen, der Beklagte hingegen vertritt die Ansicht, dass es eigentlich die Käufer, die im Internet bestellten, seien, die die Produkte letztlich einführten und daher verpflichtet werden müssten, die Abgabe zu zahlen.

Entscheidungsgründe:
Der EuGH vertrat die Auffassung, dass der Beklagte durchaus verpflichtet werden könne, die Abgabe zu erbringen. Art. 2 der europäischen Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft verleihe den Urhebern das ausschließliche Recht für sämtliche Arten der Vervielfältigung. Art. 5 II b der Richtlinie erlaube eine Ausnahme für sog. Privatkopien, also eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch.

Nach dessen Absatz 5 stehe die Ausnahme allerdings auch unter der Voraussetzung, dass die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden dürfen. Folglich seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen gerechten Ausgleich für den Rechtsinhaber vorzusehen. Da die Richtlinie keine Aussage betreffend des konkreten Schuldners des Ausgleichs treffe, verfügten die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen.

Es werde anerkannt, dass zwar grundsätzlich der Endnutzer, der ohne entsprechende Genehmigung des Rechtsinhabers eine solche Privatkopie vornehme, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sei. Aufgrund praktischer Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Identität der privaten Nutzer sei es den Mitgliedstaaten allerdings freigestellt, stattdessen diejenigen zu belasten, die die Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung zur Verfügung stellten oder diesen die Dienstleistung einer Vervielfältigung erbringen. Die Mitgliedstaaten, die die Privatkopieausnahme rechtlich vorsehen, müssten gewährleisten, dass jedenfalls ein gerechter Ausgleich erfolge.

Des Weiteren müsse ein Mitgliedstaat, der eine Vergütungsregelung auch zulasten der Hersteller oder Importeure von Vervielfältigungsmedien für geschützte Werke eingeführt habe, gewährleisten, dass diese auch erbracht werde. Dabei könne es keine Rolle spielen, dass der Hersteller seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat habe. Notfalls sei das nationale Recht durch die Gerichte so auszulegen, dass es die Erhebung dieses Ausgleichs bei einem gewerblich Handelnden ermögliche.


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