Sicherheitszuschlag bei Miet-Nebenkosten ist unzulässig
AFP VOM 28.9.2011 | Nachrichten - Allgemein | 1071 Aufrufe Mehr zum Thema:Sicherheitszuschlag, Miet-Nebenkosten
Erhöhung von Abschlag muss konkret begründet werden
Vermieter dürfen Vorauszahlungen von Betriebs- und Heizkosten nur auf Grundlage tatsächlicher Kosten berechnen. Sie sind nicht befugt, darüber hinaus noch einen Sicherheitszuschlag zu verlangen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Im konkreten Fall hatte ein Vermieter in Berlin die monatlichen Vorauszahlungen der Betriebskosten erhöht und zudem einen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent auf die ermittelten Kosten gefordert.
Das Gericht stellte mit seinem Urteil nun klar, dass eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nur dann angemessen ist, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt. Bei der Anpassung dürfe zwar auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigt werden. Ein abstrakter Sicherheitszuschlag sei aber nicht gerechtfertigt.
28.09.2011 - 17:01 Uhr


