Sicherheitsprüfung nach SÜG - Abfrage BZRG?

19. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
siscos
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Sicherheitsprüfung nach SÜG - Abfrage BZRG?

Hallo liebes Forum,

folgender Sachverhalt kurz zusammengefasst:

1. Ich wurde 01/2015 im Alter von 27 wegen angeblicher Hehlerei (1 Notebook bei eBay Kleinanzeigen gekauft und verkauft, war wohl geklaut) zu 50 Tagessätzen verurteilt. Keine weiteren Strafen sonst. Die Tat an sich war 2010/2011.
Ich zahle die Tagessätze mit 30 Euro monatlich bis 2019.

2. Ich stehe im Bewerbungsverfahren beim Bundesministerium des Innern/ Bereich IT-Sicherheit und es wird eine Sicherheitsprüfung nach SÜG durchgeführt.

Fragen:

1. Steht meine Tat im erweiterten Führungszeugnis und/oder im Bundeszentralregister?
1a. Wenn sie im BZRG steht -> Verjährung nach 5 Jahren?

2. Kann ich Antrag stellen, auf vorzeitige Löschung aufgrund beruflicher Einschränkung (Stelle im öffentlichen Dienst)?

3. Wenn etwas im BZRG steht, kann ich mir den das Bewerbungsgespräch direct sparen oder besteht trotzdem die Möglichkeit der Einstellung?

Anmerkung:
Ich lebe in geregelten Verhältnissen, bin Student (Master), arbeite bei einem Energieriesen, bin Vater und meine Mutter ist Beamte, vater selbstständig.


Vielen lieben Dank!

-- Editier von siscos am 19.05.2017 09:07

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8 Antworten
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#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16467 Beiträge, 9282x hilfreich)

1) Erweitertes Führungszeugnis: Nein - Bundeszentralregister: Ja
1a) 5 Jahre

2) Antrag stellen ist möglich. So lange die Vollstreckung aber nicht erledigt ist (= Strafe noch nicht bezahlt), wird der Antrag aber automatisch abgelehnt (§49 BZRG ). Aber selbst wenn die Strafe bezahlt wäre, beträgt die Erfolgsaussicht eines solchen Antrags unter 1%. - Würde auch nichts bringen, denn der Vorfall ist nicht nur im Bundeszentralregister gespeichert, sondern auch in der Polizeidatenbank. Die wird bei der SÜG auch abgefragt.

3) Persönliche Einschätzung: Das Bewerbungsgespräch können Sie sich sparen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
siscos
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
1) Erweitertes Führungszeugnis: Nein - Bundeszentralregister: Ja
1a) 5 Jahre

2) Antrag stellen ist möglich. So lange die Vollstreckung aber nicht erledigt ist (= Strafe noch nicht bezahlt), wird der Antrag aber automatisch abgelehnt (§49 BZRG ). Aber selbst wenn die Strafe bezahlt wäre, beträgt die Erfolgsaussicht eines solchen Antrags unter 1%. - Würde auch nichts bringen, denn der Vorfall ist nicht nur im Bundeszentralregister gespeichert, sondern auch in der Polizeidatenbank. Die wird bei der SÜG auch abgefragt.

3) Persönliche Einschätzung: Das Bewerbungsgespräch können Sie sich sparen.


Sind Sie sich da ganz sicher? Das wäre natürlich richtiger Mist. Gibt es Möglichkeiten, Einsicht in das BZRG zu bekommen, als Privatperson?

Wann werden die Einträge in der Polizeidatenbank gelöscht, auch 5 Jahre?

Denken Sie wirklich, dass dieser Eintrag zum Ausschluss führen wird? Evtl. empfindet die Prüfungskommision dieses Delikt aufgrund von Geringfügigkeit als akzeptabel?
Die Tat ist nach Urteil 2 1/2 Jahre her, die Tat an sich aber schon über 7 Jahre, auch das könnte doch dazu führen, dass die Beamten drüber "hinwegsehen"?

Für Ihre Erfahrungen und Ihr Fachwissen bin ich sehr dankbar und ich würde mich freuen, wenn Sie sich erneut Zeit nehmen, um hier Stellung zu beziehen.

Vielen Dank und schönes Wochenende!

-- Editiert von siscos am 20.05.2017 08:59

-- Editiert von siscos am 20.05.2017 08:59

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Sind Sie sich da ganz sicher? Ist er.

Gibt es Möglichkeiten, Einsicht in das BZRG zu bekommen, als Privatperson? Ja - können Sie beim Bundesamt für Justiz beantragen (falls Sie das BZR meinen - das Bundeszentralregistergesetz BZRG kann man natürlich problemlos im Web einsehen).

Wann werden die Einträge in der Polizeidatenbank gelöscht, auch 5 Jahre? Nö, 10 Jahre.

[/i]Denken Sie wirklich, dass dieser Eintrag zum Ausschluss führen wird?[i] Denkt er (und ich auch). Er hätte es sonst wohl auch kaum hingeschrieben...

-- Editiert von muemmel am 20.05.2017 14:58

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
siscos
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr fragwürdige Gesetze. Aber was soll man von einem Land wie Deutschland auch erwarten. Grenzt schon fast an Diskriminierung jemanden wegen so einem Pippikram 10 Jahre lang aktenkundig zu halten, der zudem noch eine Ausbildung, sowie Bachelor- und Masterstudium mit überragenden Leistungen (nicht son Pillepalle Studium) vollbracht hat. Aber darum soll es hier nicht gehen.

Einen Antrag für die Einsicht in BZR habe ich heute abgeschickt. Habe zur Weiterleitung der Daten das örtliche Amtsgericht in meiner Nähe vermerkt.

Vielen Dank!

-- Editiert von siscos am 20.05.2017 15:23

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Grenzt schon fast an Diskriminierung jemanden wegen so einem Pippikram 10 Jahre lang aktenkundig zu halten, der zudem noch eine Ausbildung, sowie Bachelor- und Masterstudium mit überragenden Leistungen (nicht son Pillepalle Studium) vollbracht hat. Nö. Es wäre Diskriminierung, Leute mit "Pille-Palle-Studium" anders zu behandeln als Sie, wie Sie das ja anscheinend gern hätten.

-- Editiert von muemmel am 20.05.2017 15:49

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
siscos
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Strafmaß welches ich erlitten habe, ist das Gleiche wie bei Bekannten, wo die Verurteilung mehrfacher Diebstahl lautete. Das ist eine Frechheit.
Ich zahle über 2000 Euro für ein Gerät, welches ca. 800 Euro beträgt. Das Geld geht zudem an den Staat und nicht an den Betroffenen. Das ist einfach nur lächerlich.
Zudem ich sonst noch nie etwas verbrochen habe. Hauptsache gewisse andere Menschen gehen nach unzähligen Anklagen sauber aus der Affäre.
(Rechtspopulistengeschwafel editiert - Leute wie Sie sollten wirklich nicht in sicherheitsrelevante Positionen kommen. Und übrigens waren nicht die Flüchtlinge an Ihrer Hehlerei schuld...)

-- Editiert von siscos am 20.05.2017 15:58

-- Editiert von siscos am 20.05.2017 16:01

-- Editiert von Moderator am 20.05.2017 16:13

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16467 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Einen Antrag für die Einsicht in BZR habe ich heute abgeschickt. Habe zur Weiterleitung der Daten das örtliche Amtsgericht in meiner Nähe vermerkt.

Mir erschließt sich nicht, was das bringen soll. Dass die Verurteilung drinsteht, wissen Sie ja selbst. Und wenn Sie sich nichts anderes haben zu schulden kommen lassen, dann wissen Sie ja auch, dass es keinen anderen Eintrag gibt.

Zitat:
Denken Sie wirklich, dass dieser Eintrag zum Ausschluss führen wird?

Ja, das denke ich. Ob der potenzielle Arbeitgeber genau so denken wird, weiß man natürlich nicht.

Zitat:
Evtl. empfindet die Prüfungskommision dieses Delikt aufgrund von Geringfügigkeit als akzeptabel?

Sie müssen bedenken, dass das Gericht die Tat offenbar als nicht geringfügig angesehen hat. Und die Entscheidung des Gerichts ist noch nicht so lange her.

Zitat:
Die Tat ist nach Urteil 2 1/2 Jahre her, die Tat an sich aber schon über 7 Jahre, auch das könnte doch dazu führen, dass die Beamten drüber "hinwegsehen"?

2,5 Jahre ist auf der Skala der Justiz aber noch "nicht so lange her" - und die Tatsache, dass das Gericht die Tat auch noch 4,5 Jahre später als ahndungswürdig ansah, macht es eher schlechter als besser. (Erfahrungsgemäß drängt sich eine Einstellung nach §153a StPO auf, wenn man eine eher geringfügige Tat hat, die Tat schon lange her ist und der Beschuldigte sich in der langen Zeit zwischen Tat und Gerichtsverhandlung nichts anderes juristisch relevantes geleistet hat.)
Aber ob darüber hinweggesehen wird, hängt natürlich auch davon ab, wie viele Bewerber es außer Ihnen gibt. Wenn Sie der einzige Bewerber sind, oder Qualifikationen bieten, die kein anderer Bewerber hat, dann wird man evtl. großzügiger sein. Wenn Sie aber nur ein Bewerber von vielen sind, dann wird wohl einer der anderen (mit sauberem BZR) das Rennen machen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(672 Beiträge, 454x hilfreich)

Zudem ich sonst noch nie etwas verbrochen habe. Ach, bis zum ersten Verfahren wegen Volksverhetzung wird es bei Ihnen wohl nicht lange dauern, wenn ich an das üble Gerede von der "Migrationswaffe" etc. denke, was ich in Antwort Nr. 6 editieren mußte. Kurzum - Leute wie Sie sollten nun wirklich nicht im Innenministerium arbeiten...

-- Editiert von Moderator9 am 20.05.2017 16:52

-- Editiert von Moderator9 am 20.05.2017 16:55

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