>Sicherheitsüberprüfung am Flughafen
Auszug aus dem Luftfahrgesetz:
(2) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftfahrtbehörde folgende Maßnahmen treffen:
1.
Prüfung der Identität des Betroffenen,
2.
Anfragen bei den Polizei- und Verfassungsschutzbehörden der Länder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen,
3.
Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister,
4.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen bei den Flugplatz-, Luftfahrt- und Flugsicherungsunternehmen sowie dem gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen.
(3) Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffenen darf die Luftfahrtbehörde außerdem zur Behebung dieser Zweifel erforderliche Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
(4) Die Luftfahrtbehörde gibt dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Stellen, ist diese vorher zu hören. Der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und ihm nachträglich bekannt werdende, für die Überprüfung bedeutsame Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn, eine der in §
52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen oder den Lebenspartner die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist der Betroffene vorher zu belehren.
(5) Die Luftfahrtbehörde darf die nach Absatz 2 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten und nutzen. Sie unterrichtet den Betroffenen, dessen gegenwärtigen Arbeitgeber und das Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen über das Ergebnis der Überprüfung; dem Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen und dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen und dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen
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Hier ist also erwähnt, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen, dann bekommst Du vor der Entscheidung die Möglichkeit der Stellungnahme. Ich denke dass die schon alle möglichen Auskünfte einholen können und auch den BZR eintrag sehen. Dann ist die Entscheidung aber immer noch nicht gefallen, ob Du deshalb gleich abgelehnt wirst.
Dort steht zwar:
In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit wenn man innerhalb der letzten 10 Jahre wegen versuchter oder vollendeter Straftaten verurteilt wurde, aber Regeln bieten auch Ausnahmen und auf die solltest Du setzen, schliesslich kannst Du Dich im allgemeinen Rechtsverkehr als nicht vorbestraft bezeichnen, weil eben eine solche Verurteilung nicht mit einem z.B. "schweren Raub" etc. zu vergleichen ist. Es gibt jedoch im BZR Gesetz Ausnahmen gegenüber welchen Behörden diese Verurteilung anzugeben ist. Bei denen (dazu gilt auch die Zuverlässigkeitsüberprüfung im Atomgesetz) darf man die Verurteilung (wenn einer fragt) nicht verschweigen.
von Sinje am 20.09.2003 12:30
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