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Sicherheitsüberprüfung am Flughafen

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Sicherheitsüberprüfung am Flughafen

Hallo alle zusammen,

ich hoffe ihr könnt mir eine Auskunft geben. Ich hab mich am Flughafen beworben und bin im Prinzip auch so gut wie eingestellt worden nun musste ich so einen Zettel für die Sicherheitsüberprüfung ausfüllen.

Nun bin ich mir aber nicht sicher, ob ich überhaupt vorbestraft bin bzw. ob das ein Ausschlusskriterium für den Flughafen sein könnte.

Ich wurde vor 2 Jahren zu 20 Tagessätzen wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt. Wobei es sich dabei eher um einen Formfehler meinerseits gehandelt hat, denn um eine wirkliche Straftat.

Jetzt ist meine Frage, bin ich überhaupt vorbestraft und falls ja wäre das ein 100%iges Ausschlusskriterium um am Flughafen zu arbeiten?

Ich hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann.

Chris


von Chilavert am 20.09.2003 09:25
Status: Frischling (3 Beiträge)
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>Sicherheitsüberprüfung am Flughafen
Aus den 20 Tagessätzen resultiert ein BZR-Eintrag.

Wie andere User (Airport-Mitarbeiter) hier berichtet haben, ist es schon ein Ausschlußkriterium. Ob 100%, weiß ich nicht. Kommt sicher auch auf den Einsatzbereich an.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 20.09.2003 09:53
Status: Tao (17086 Beiträge)
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>Sicherheitsüberprüfung am Flughafen
Erstmal danke für die schnelle Antwort.

Wer könnte denn wissen, ob es ein sicheres Ausschlusskriterium ist?

Ich bin zwar bei der Bewerbung gefragt worden, ob ich vorbestraft bin, habe dies aber verneint, weil ich der Meinung war, dass man nur über 90 Tagessätzen als vorbestraft gilt.

Zum Einsatzbereich kann ich nur sagen, dass man bei meinem Tätigkeitsbereich eigentlich überall hinkommt, also wohl höchste Sicherheitsstufe.


von Chilavert am 20.09.2003 10:04
Status: Frischling (3 Beiträge)
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>Sicherheitsüberprüfung am Flughafen
Auszug aus dem Luftfahrgesetz:
(2) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftfahrtbehörde folgende Maßnahmen treffen:

1.
Prüfung der Identität des Betroffenen,


2.
Anfragen bei den Polizei- und Verfassungsschutzbehörden der Länder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen,


3.
Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister,


4.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen bei den Flugplatz-, Luftfahrt- und Flugsicherungsunternehmen sowie dem gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen.


(3) Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffenen darf die Luftfahrtbehörde außerdem zur Behebung dieser Zweifel erforderliche Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(4) Die Luftfahrtbehörde gibt dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Stellen, ist diese vorher zu hören. Der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und ihm nachträglich bekannt werdende, für die Überprüfung bedeutsame Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn, eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen oder den Lebenspartner die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist der Betroffene vorher zu belehren.

(5) Die Luftfahrtbehörde darf die nach Absatz 2 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten und nutzen. Sie unterrichtet den Betroffenen, dessen gegenwärtigen Arbeitgeber und das Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen über das Ergebnis der Überprüfung; dem Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen und dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen und dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen


>>
Hier ist also erwähnt, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen, dann bekommst Du vor der Entscheidung die Möglichkeit der Stellungnahme. Ich denke dass die schon alle möglichen Auskünfte einholen können und auch den BZR eintrag sehen. Dann ist die Entscheidung aber immer noch nicht gefallen, ob Du deshalb gleich abgelehnt wirst.


Dort steht zwar:
In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit wenn man innerhalb der letzten 10 Jahre wegen versuchter oder vollendeter Straftaten verurteilt wurde, aber Regeln bieten auch Ausnahmen und auf die solltest Du setzen, schliesslich kannst Du Dich im allgemeinen Rechtsverkehr als nicht vorbestraft bezeichnen, weil eben eine solche Verurteilung nicht mit einem z.B. "schweren Raub" etc. zu vergleichen ist. Es gibt jedoch im BZR Gesetz Ausnahmen gegenüber welchen Behörden diese Verurteilung anzugeben ist. Bei denen (dazu gilt auch die Zuverlässigkeitsüberprüfung im Atomgesetz) darf man die Verurteilung (wenn einer fragt) nicht verschweigen.


von Sinje am 20.09.2003 12:30
Status: Philosoph (536 Beiträge)
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>Sicherheitsüberprüfung am Flughafen
Genau
und kleiner Zusatz:

Bei denen (dazu gilt auch die Zuverlässigkeitsüberprüfung im Atomgesetz) darf man die Verurteilung (wenn einer fragt)und man darüber belehrt wird, daß das Schweigerecht nach § 53(2) BZRG nicht gegeben ist nicht verschweigen

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 20.09.2003 15:16
Status: Tao (17086 Beiträge)
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>Sicherheitsüberprüfung am Flughafen
Hallo BOB,

vielen Dank den genauen Paragraphen wusste ich nicht mehr. Es ist jedenfalls so wenn einer bei diesen Institutionen fragt, dann darf man sich nicht als "nicht vorbestraft" bezeichnen. Wenn keiner fragt muss man es natürlich auch nicht explizit angeben.


von Sinje am 20.09.2003 18:09
Status: Philosoph (536 Beiträge)
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>Sicherheitsüberprüfung am Flughafen
Bitte, gern geschehen


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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 20.09.2003 23:49
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