
Auf das Asylrecht kann man sich jedoch nicht berufen, wenn man über so genannte sichere Drittstaaten nach Deutschland einreist.
Sichere Drittstaaten sind derzeit etwa die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Norwegen, Polen, Schweiz und die Tschechische Republik.
In diesen Fall kann man schon an der Grenze nach Deutschland zurückgewiesen werden oder unverzüglich in den Drittstaat zurückgebracht werden.
Der Hintergrund dieser Regelung liegt darin, dass eine Verfolgung, die den Grund für das Asyl bildet, bereits dann nicht mehr besteht, wenn der Ausländer sich in einen anderen Staat befindet, in dem er als Flüchtling geschützt ist.

