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Senkung der Scheidungskosten ab 01.09.09

Von Rechtsanwalt Eric Schendel
14.5.2009 | Ratgeber - Familienrecht | 14813 Aufrufe
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Scheidung, Scheidungskosten

Zum 01.09.2009 tritt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft. Damit ändert sich u.a. das Verfahren auf Scheidung der Ehe. Eine einverständliche Scheidung ist künftig einfacher.

Bislang konnte die Ehe nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn beide Ehegatten zustimmten und die wichtigsten Folgen der Scheidung geregelt waren.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Eric Schendel
Mannheim

Fachanwalt Familienrecht

Ab 01.09.2009 ist im Scheidungsantrag nun nur noch anzugeben, ob die Beteiligten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat getroffen haben.

Auf das „ob“ kommt es entscheidend an, denn es bleibt bei dieser Mitteilungspflicht. Haben die Eheleute demnach nichts oder eben nicht alles geregelt, hindert dies die Scheidung nicht mehr. Das Gericht kann dann zwar auf den Abschluss etwa einer Scheidungsvereinbarung drängen, den Ausspruch der Scheidung kann es aber nicht mehr hiervon abhängig machen.

Abgesehen hiervon ist es weiterhin dringend zu empfehlen, vor dem Scheidungsurteil alles zu regeln – am besten mit fachanwaltlicher Hilfe und im Rahmen einer notariellen Scheidungsvereinbarung.

Dabei bietet es sich an, die Anwaltskosten für diese Tätigkeit außerhalb der Scheidung nach einem Stundenhonorar zu bemessen. Ein Stundensatz von vielleicht EUR 240 ist in vielen Fällen günstiger als die Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren, die sich nach dem Streitwert bemessen. Dies vor allem dann, wenn der erfahrene Fachanwalt durch gute Verhandlungen schnell und sicher zu einer Scheidungsvereinbarung gelangt.

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