Guten Tag,
ich habe eine Frage zur Berechnung der Kosten bei einem Kostenfestsetzungsantrag bzw. einem Kostenausgleichungsantrag am Ende eines Rechtsstreits.
Folgende Situation liegt zugrunde:
Zur Durchsetzung unserer Interessen beauftragten wir einen Rechtsanwalt, mit dem wir eine Vergütungsvereinbarung geschlossen hatten. Am Ende des Mandats stellte er eine überzogene Kostenrechnung, die wir zurückwiesen. Er klagte auf Zahlung.
Im anschließenden Verfahren wurde ein Vergleich geschlossen, nach dem der klagende Rechtsanwalt 60% der Verfahrenskosten und wir 40% zu tragen haben.
Der Kläger hat sich natürlich von seiner Kanzlei vertreten lassen und rechnet seine Rechtsanwaltsgebühren gemäß RVG ab. Entsprechend hat er bei Gericht einen Kostenausgleichsantrag gestellt um die 40% seiner Rechnung zu bekommen.
Wir haben uns vor Gericht selbst vertreten und möchten unsere Aufwendungen ebenfalls mittels Kostenausgleichsantrag geltend machen.
In der Sache mussten von uns mehrere Schriftsätze verfasst werden. Meinem Ehemann ist durch den Termin zur Güteverhandlung ein Arbeitstag Verdienstausfall entstanden, ich führe den Haushalt und war für diese Zeit abwesend. Ebenfalls sind Fahrtkosten entstanden.
Die Frage lautet daher: Welche Kosten können wir in diesem Fall ansetzen und welche dieser Kosten werden üblicherweise vom Rechtspfleger anerkannt?
Vielen Dank!
Selbstvertretung vor Gericht - Verfahrenskosten?
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Sachkosten (Porto für Schriftsätze) und Fahrtkosten müssten durchgehen.
Arbeitszeit für das Erstellen der Schriftsätze wird nicht akzeptiert werden.
Verdienstausfall für die Zeit der Verhandlung: Bei angestellten Arbeitnehmern, die für die Verhandlung Urlaub genommen haben, gibt es keine Erstattung des Verdienstausfalls (weil der Urlaub ja bezahlter Urlaub ist entsteht gar kein finanzieller Verlust, deshalb auch keine Erstattung - sagt der BGH, VII ZB 60/09
). Bei Selbständigen müsste der Verdienstausfall als Kosten anerkannt werden, wobei es einen Höchstsatz gibt.
Zur Not dürfte die Mindestentschädigung von 3€ pro Stunde für die Verhandlung bleiben.
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
."
quote:
Bei Selbständigen müsste der Verdienstausfall als Kosten anerkannt werden, wobei es einen Höchstsatz gibt.
Wie hoch ist der Höchstsatz ?
quote:
Zur Not dürfte die Mindestentschädigung von 3€ pro Stunde für die Verhandlung bleiben.
€.3,- ist nur 1/3 des Mindestlohns !
Wenn sogar staatliche Institute solches "Sklave"-Lohn zahlt ... ?
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Höchstsatz nach § 22 JVEG
: 21 EUR/Stunde
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quote:
€.3,- ist nur 1/3 des Mindestlohns !
Wenn sogar staatliche Institute solches "Sklave"-Lohn zahlt ... ?
Es ist ja eine Entschädigung und kein Arbeitslohn. Immerhin würde niemand (der noch alle Latten am Zaun hat ) einen Laien einstellen, um sich von ihm vor Gericht vertreten zu lassen, in sofern hat seine "Arbeit" auf diesem Gebiet faktisch keinen Wert und ist daher auch keinem "Mindestlohn"-Argument zugänglich.
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quote:<hr size=1 noshade>€.3,- ist nur 1/3 des Mindestlohns !
Wenn sogar staatliche Institute solches "Sklave"-Lohn zahlt ... ? <hr size=1 noshade>
Die 3€ pro Stunde sollen ja kein Lohnersatz sein, sondern Kompensation für Unannehmlichkeiten.
Die 3€ pro Stunde werden gezahlt, wenn z.B. Rentner verfahrensbeteiligt sind, also Leute, die keinen Verdienstausfall haben.
Und wenn ein "normaler" Arbeitnehmer in seiner Freizeit oder an einem Urlaubstag kommmt, dann hat er halt auch keinen Verdienstausfall. Deshalb auch hier die 3€ pro Stunde.
Grundsätzlich geht der Gesetzgeber nämlich davon aus, dass das Wahrnehmen von Gerichtsterminen eine selbstverständliche staatsbürgerliche Pflicht ist, die nicht vergütet werden muss.
Nachtrag:
Die 3€ pro Stunde waren der Satz bis zum 31.7.13, zum 1.8.13 wurde auf 3,50€ pro Stunde erhöht.
Der Höchstsatz für Verdienstausfall bei Selbständigen beträgt jetzt 21€ pro Stunde (siehe RA Wandt), bis zum 31.7.13 waren es nur 17€ pro Stunde.
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
-- Editiert drkabo am 08.10.2013 12:56
-- Editiert drkabo am 08.10.2013 12:58
quote:
dass das Wahrnehmen von Gerichtsterminen eine selbstverständliche staatsbürgerliche Pflicht ist, die nicht vergütet werden muss.
Dann kann dafür auch keine Kostenerstattung für RA-Kosten verlangt werden. Der RA nimmt die Termine ja für Mandanten wahr, während sich die Mandanten selbst bequem machen.
Das sehen die Prozessordnungen Gott sei Dank anders.
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quote:
Grundsätzlich geht der Gesetzgeber nämlich davon aus, dass das Wahrnehmen von Gerichtsterminen eine selbstverständliche staatsbürgerliche Pflicht ist
Umso mehr, wenn man selbst Partei ist (also ein Interesse an der Sache hat) und nicht bloß aus "staatsbürgerlicher Pflicht" als Zeuge aufgeschlagen ist.
quote:
Der RA nimmt die Termine ja für Mandanten wahr, während sich die Mandanten selbst bequem machen.
Ja ne, is klar, der einzige Unterschied zwischen RA und Selbstvertretung ist, daß dann eine andere Person hingeht.
Irgendwie hast du da was mit "jahrelang Jura studieren", "Abschluß machen", "fachlich korrekt beraten" und "für Fehlberatungen haften" komplett vergessen...
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