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Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit strafbefreiend

Von 3.8.2010 | Ratgeber - Strafrecht | 1250 Aufrufe
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Selbstanzeige

Wer im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme Selbstanzeige erstattet und die von ihm hinterzogenen Steuern auch nachbezahlt, bleibt nicht in jedem Fall straflos.

Gemäß § 371 der Abgabenordnung (AO) wird grundsätzlich straffrei, wer in den Fällen der Steuerhinterziehung nach § 370 AO unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Der 1. Senat Bundesgerichtshof hat zuletzt im Beschluss vom 20. Mai 2010 – Az: 1 Str 577/09 - bekräftigt, dass die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit hinzukommen muss. Der bisher anerkannten Teil-Selbstanzeige wurde somit eine klare Absage erteilt. Ein Steuerhinterzieher kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. Er muss vielmehr hinsichtlich aller Konten "reinen Tisch" machen.

Betroffene sollten in jedem Fall frühzeitig den Rat eines im Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalts suchen. Steuerberater sind in steuerrechtlichen Fragen kompetent,  verfügen aber nicht über die spezifischen Kenntnisse des Strafprozesses. In meiner Kanzlei werden Sie im Steuerstrafrecht umfassend, etwa auch hinsichtlich einer Selbstanzeige in Stufen beraten. Die Kanzlei betreut seit fast 10 Jahren Selbstständige, aber auch Finanzbeamte und Angestellte im Bereich des Steuerstrafrechts.  

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