Die Strafbefreiung durch Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

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Bei Steuerverkürzung großen Ausmaßes keine Strafbefreiung

Aufgrund einer Gesetzesänderung tritt bei einer Steuerverkürzung von mehr als 50.000 EUR nunmehr durch Selbstanzeige keine Strafbefreiung ein (371 Absatz 2 Nr. 3 AO). Eine genauere Betrachtung der Rechtsänderung ergibt jedoch durchaus "Brücken" zur Vermeidung der Bestrafung.

So muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob die Summe der hinterzogenen Steuern sich aus mehreren getrennten Vorgängen ("Tatmehrheit") ergibt. Wurden z. B. in jedem Jahr Steuern hinterzogen, die jeweils 50.000 EUR unterschreiten, so tritt bei Selbstanzeige dieser Taten jeweils Strafbefreiung ein. Wurden hingegen z. B. in einem Jahr aufgrund Nichtangabe von Einkünften Steuern aus unterschiedlichen Steuerarten hinterzogen, die in der Summe den Betrag von 50.000 EUR übersteigen, so gewährt die neue Vorschrift keine Strafbefreiung mehr.

Dennoch hat der Steuerpflichtige in diesen Fällen noch die Chance, straffrei davonzukommen, wenn er nach Selbstanzeige innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist die hinterzogenen Steuern und pauschal einen Geldbetrag von weiteren 5 Prozent entrichtet (§ 398a AO). Zusammenfassend sollte bei Hinterziehungen über 50.000 EUR stets fachkundiger Rat eingeholt werden, da die Strafbefreiung genau überprüft werden muss, im übrigen durch die Vertretung einer rechtskundigen Person selbst bei fehlender strafbefreiender Wirkung der Selbstanzeige Strategien zur Vermeidung einer zu hohen Bestrafung umgesetzt werden können.

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