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Europa - Primäres und Sekundäres Gemeinschaftsrecht

AFP VOM 23.1.2001 | Ratgeber - Europarecht | 62388 Aufrufe
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Gemeinschaftsrecht, Hoheitsrechte, EU, Richtlinie

Als sekundäres Gemeinschaftsrecht wird das von den Gemeinschaftsorganen geschaffene Recht bezeichnet, das auch Folgerecht genannt wird.
Es erfolgt überwiegend in Form von Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen, die vom Ministerrat erlassen werden.

  • Eine Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie hat also eine allgemeine Wirkung, Verordnungen sind die Gesetze, die die gesamte Gemeinschaft betreffen. Eine Verordnung wird von den jeweiligen Gerichten und Behörden direkt angewendet.

  • Nur das zu erreichende Ziel einer Richtlinie ist verbindlich, die Umsetzung desselben bleibt den nationalen Regierungen überlassen. Richtlinien entfalten also keine unmittelbare Wirkung. Sie gelten auch nicht in jedem Mitgliedstaat, sondern nur in denen, an die sie gerichtet sind.

  • Entscheidungen treffen Regelungen für Einzelfälle, sie sind also für den Adressaten verbindlich. Es können Mitgliedstaaten und Organisationen, sowie Personen betroffen sein. Eine Entscheidung ist in allen Teilen verbindlich und hat unmittelbare Wirkung.

  • Empfehlungen und Stellungnahmen sind Mittel der Meinungsäußerung. Die Gemeinschaftsorgane versuchen so, Einfluss auf die Mitgliedstaaten auszuüben, auch wenn Empfehlungen und Stellungnahmen keine rechtliche Bindungswirkung haben und somit unverbindlich sind.


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