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Die Ein-Mann-Gesellschaft

31.7.2000 | Ratgeber - Gesellschaftsrecht | 233836 Aufrufe
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GmbH, Gesellschaft, Gesellschaftsrecht

Bei der Ein-Mann-GmbH vereinigen sich alle Gesellschaftsanteile in der Hand einer Person. Der Gesellschaftsvertrag wird durch eine einseitige notariell beurkundete Erklärung des zukünftigen GmbH-Inhabers ersetzt.
Auf die Ein-Mann-GmbH sind die Regeln über die Mehrpersonen-Gesellschaft anzuwenden. So muss auch die Ein-Mann-Gesellschaft mindestens einen Geschäftsführer vorweisen.
Die Kapitalaufbringung wird bei der Ein-Mann-Gründung dadurch gesichert, dass der Gründer zum Ausgleich für die fehlende Ausfallhaftung nicht vorhandener Mitgründer über seine Einzahlung hinaus eine Sicherheit für den verbleibenden Teil der Einlage bestellt.

Praktische Anwendung findet die Ein-Mann-GmbH vor allem in der Haftungsbeschränkung einzelkaufmännischer Unternehmen, in der Sicherung der Unternehmenskontinuität, in der Wahrnehmung der Geschäftsführung in einer Kommanditgesellschaft und als Instrument der Konzernbildung.

Aufgepasst:
Gerade bei der Ein-Mann-GmbH ist besonders genau zwischen der GmbH als selbständige juristische Person und der Person des alleinigen Gesellschafters zu unterscheiden!
Auch die Person des alleinigen Gesellschafters kann hierbei eine juristische Person sein, sie ist aber eben nicht die der GmbH selber!




Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: GmbH - 'Die' Gesellschaftsform
Seite 2: Wer kann eine GmbH gründen?
Seite 3: Wie gründet man eine GmbH?
Seite 4: Die Stellung des Geschäftsführers
Seite 5: Wer sind die Gesellschafter?
Seite 6: Die Stammeinlage
Seite 7: Haftung der Gesellschafter
Seite 8: Wie sicher ist die GmbH wirklich?
Seite 9: Die Ein-Mann-Gesellschaft
Seite 10: Steuerrechtliches der GmbH
Seite 11: Wechsel der Gesellschaftsform

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