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Definitionen des Staates

14.8.2000 | Ratgeber - Verfassungsrecht | 74374 Aufrufe
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Rechtsstaatlichkeit, Republik, Demokratie, Staatsziele

Im Folgenden werden die drei gängigen Staatsdefinitionen beschrieben:

  1. Die engste Staatsdefinition geht davon aus, dass zum Staat die Gebietskörperschaften Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Sondervermögen der Gebietskörperschaften zählen. Sondervermögen sind spezielle Vermögensformen, denen das Gesetz neben dem sonstigen Vermögen einer Person eine rechtliche Sonderstellung einräumt, ohne dass eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit besteht. So war z. B. die Deutsche Bundesbahn vor der Privatisierung ein selbständiges, nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes.
    Diese Definition wird juristisch durch das Grundgesetz vorgegeben.

  2. Die enge Staatsdefinition umfasst neben den zuvor genannten "Bestandteilen" zusätzlich Parafisci. Als Parafisci bezeichnet man die Haushalte der Sozialversicherungen (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Bei dieser Definition wird das hoheitliche Handeln als für den Staat charakteristisch angesehen. Es besteht folglich kein Gleichordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger, sondern ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis.

  3. Die weite Staatsdefinition schließt daneben noch private und öffentliche Unternehmen im staatlichen Mehrheitsbesitz mit ein. Dazu gehören beispielsweise die Stadtwerke oder Verkehrsbetriebe wie die hannoversche ÜSTRA (Stadtbahn). Die politische Kontrolle über die Institutionen, deren Handeln nicht hoheitlich, aber durch die Politik vorgesehen ist, stellt hier das besondere Merkmal dar. Im Vergleich zur vorgehenden Definition liegt hier nicht notwendigerweise hoheitliches Handeln des Staates vor. So kann beispielsweise niemand gezwungen werden, die ÜSTRA zu benutzen.




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Seite 1: Staatsziele und Organisation der Bundesrepublik Deutschland
Seite 2: Demokratie
Seite 3: Rechtsstaatlichkeit
Seite 4: Bundesstaatliche Ordnung oder Föderalismus
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