Der Betrug
28.11.2000 | Ratgeber - Strafrecht Besonderer Teil | 176714 Aufrufe Mehr zum Thema:Vermögen, Vermögensdelikte, Straftaten
§ 263 [Betrug]
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Betrug ist ein Vermögensverschiebungsdelikt. Geschützt wird das Vermögen.
Jemand wird getäuscht und "verschiebt" daher sein Vermögen: das Opfer gibt oder überweist jemanden Geld oder macht etwas Vergleichbares, das sein Vermögen schmälert. Vielleicht weil er denkt, dafür eine adäquate Gegenleistung zu erhalten oder schon erhalten zu haben. Es muss also eine Täuschungshandlung vorliegen, die einen Irrtum hervorruft. Aufgrund dieses Irrtums kommt es zu einer Vermögensverfügung durch den Getäuschten (Getäuschter und Verfügender müssen identisch sein!), die unmittelbar einen Vermögensschaden hervorruft.
- Täuschung durch Vorspiegeln falscher bzw. Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen liegt vor, wenn der Täter auf das Vorstellungsbild eines anderen intellektuell einwirkt, mit dem Ziel, diesen über Tatsachen irrezuführen.
Die Einwirkung kann durch verbale Äußerungen oder durch irreführendes Verhalten des Täters erfolgen. - Erregen von Irrtümern ist das Hervorrufen von Fehlvorstellungen über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren.
- Eine Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, welches willentlich geschieht und unmittelbar vermögensmindernd wirkt.
- Nachteil in Form eines Vermögensschadens liegt vor, wenn die täuschungsbedingte und vermögensmindernde Vermögensverfügung nicht durch den Zufluss eines wirtschaftlichen Gegenwerts ausgeglichen wird, das Vermögen des Opfers nach der Tat also geringer ist als vorher.
- Eine Vermögensgefährdung im Sinne dieser Vorschrift liegt z.B. dann vor, wenn der Getäuschte zu einem Vertragsabschluss gebracht wurde. Durch den Vertrag wird das Vermögen noch nicht unmittelbar gemindert, aber wenn man für seine vertraglichen Pflichten keine wirklichen Gegenleistungen bekommt, liegt eine minderungsgleiche Vermögensgefährdung vor.
- Bereicherungsabsicht liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, sich durch die Tat einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Die Täuschung muss nicht ausdrüchlich geschehen oder ausgesprochen werde. Die Bestellung von Speisen in einem Restaurant impliziert z.B., dass man das Essen auch bezahlen kann. Hat der Restaurantgast aber kein Geld, so täuscht er über seine Zahlungsfähigkeit.
Auch das bloße Verschweigen von Informationen kann eine Täuschung sein (z.B. beim Autokauf. .).
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