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Der Erbvertrag

1.6.2000 | Ratgeber - Erbrecht | 140849 Aufrufe
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Testament

In einem Erbvertrag können Sie wie in einem Testament Erben einsetzen, Vermächtnisse oder Auflagen anordnen. Der Erbvertrag bindet Sie allerdings stärker als z.B. ein gemeinschaftliches Testament , da Sie die vertraglich eingegangene Bindung nicht mehr einseitig widerrufen können. Dies kann nur durch einen gemeinschaftlichen Aufhebungsvertrag geschehen.
Aufgrund dieser Bindungswirkung bedarf es  zur Wirksamkeit des Erbvertrages eines Notars, der die Parteien beraten und auf Besonderheiten hinweisen kann.

Die Möglichkeit eines Erbvertrages bietet sich insbesondere bei unehelichen Lebensgemeinschaften an, die kein gemeinschaftliches Testament aufsetzen dürfen. Weiterhin dann, wenn Sie die Verteilung Ihres Vermögens nach Ihrem Tod umfassend und abschließend regeln wollen. Vereinbaren Sie mit einem gesetzlichen Erben dessen Verzicht auf seinen Pflichtteilsanspruch, können Sie das ebenfalls durch Erbvertrag absichern.




Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Das Testament
Seite 2: Die Erbeinsetzung
Seite 3: Das Vermächtnis
Seite 4: Die Enterbung
Seite 5: Die Testamentsänderung
Seite 6: Der Testamentsvollstrecker
Seite 7: Der Erbvertrag
Seite 8: Die Auflage
Seite 9: Besondere Klauseln

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