Schadenersatz: Mehr Geld wenn es kracht
24.7.2002 | Ratgeber - Deliktsrecht | 38060 Aufrufe Mehr zum Thema:Schadenersatz, Verkehrsrecht, Schmerzensgeld, Arzneimittel
In vielen Gesetzen wie dem Produkthaftungsgesetz und dem Straßenverkehrsgesetz sind Haftungshöchstgrenzen für Schäden festgesetzt, die teilweise seit mehr als 20 Jahren nicht den veränderten Lebensbedingungen angepasst worden sind. Im Schadensfall führte diese Festsetzung durch Zahlung einer den tatsächlichen Schaden nicht abdeckenden Haftungshöchstsumme oft zu unbefriedigenden Ergebnissen für die Geschädigten. Dies hat der Gesetzgeber erkannt und im Gesetz zur Änderung des Schadenersatzrechts die Haftungssummen bei der Gefährdungshaftung und bei Gefahrguttransporten heraufgesetzt.
Bei der Straßenverkehrshaftung hat der Gesetzgeber ab dem 01. August 2002 den heutigen Höchstbetrag von 255.645 Euro auf 600.000 Euro und 36.000 Euro Jahresrente für den Personenschaden einer Person heraufgesetzt. Der Betrag für den Gesamtunfall wurde von 383.468 Euro auf 3 Millionen Euro erhöht. Die Haftungshöchstsumme für Sachschäden sind von bislang rund 50.000 Euro auf 300.000 Euro angehoben worden.
Bei Transporten von gefährlichen Gütern werden die Haftungsgrenzen für Personen- und Sachschäden jeweils global auf 6 Millionen Euro angehoben. Geschädigte Personen können künftig also mit einem besseren Ausgleich für erlittene Einbußen rechnen.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Mehr Geld wenn es krachtSeite 2: Kinder unter zehn Jahren haften im Straßenverkehr nichtSeite 3: Schmerzensgeld ohne VerschuldenSeite 4: Verbesserung der Ersatzansprüche von Insassen bei UnfällenSeite 5: Mehrwertsteuererstattung nur bei Nachweis der ReparaturSeite 6: Erhöhung der Haftungssummen bei der Gefährdungshaftung im StraßenverkehrSeite 7: Arzneimittelhaftung



