Notbedarf und Verarmung des Schenkers
13.7.2000 | Ratgeber - Erbrecht | 302908 Aufrufe Mehr zum Thema:Schenkung, Schenkungsrecht
Ist der Schenker nach dem notariell beurkundeten Schenkungsversprechen oder auch nach der vollzogenen Schenkung außerstande, seinen Lebensunterhalt (und zwar seinen angemessenen Unterhalt!) zu bestreiten, wie etwa der Aktionär nach einem Einbruch an der Börse, darf er die Erfüllung seines Schenkungsversprechens verweigern bzw. die bereits verschenkte Sache zurückfordern.
Bei der Verweigerung der Erfüllung des Schenkungsversprechens muss der Notbedarf des Schenkers allerdings noch nicht eingetreten sein; es genügt, wenn dieser sich unmittelbar androht. Bei der Rückforderung der bereits verschenkten Sache muss der Notbedarf hingegen schon eingetreten sein. Außerdem steht dem Beschenkten hier die Möglichkeit zu, die Rückforderung abzuwenden, indem er dem Schenker den angemessenen Unterhalt einfach bezahlt.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Die Schenkung - Der Schenkungsbegriff im AlltagSeite 2: Die Voraussetzungen der SchenkungSeite 3: Ist ein Schenkungsversprechen verbindlich?Seite 4: Der Widerruf der SchenkungSeite 5: Notbedarf und Verarmung des SchenkersSeite 6: Der Ausschluss des RückforderungsanspruchsSeite 7: Die Haftung des SchenkersSeite 8: Sonderfall: Schenkung unter Eheleuten



