Schadenersatz: Mehr Geld wenn es kracht
24.7.2002 | Ratgeber - Deliktsrecht | 38064 Aufrufe Mehr zum Thema:Schadenersatz, Verkehrsrecht, Schmerzensgeld, Arzneimittel
Ab dem 01. August 2002 muss der Schadenersatzpflichtige die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten nur dann zahlen, wenn die Steuer vom Staat auch tatsächlich erhoben und ein Nachweis darüber geführt worden ist. Voraussetzung für die Mehrwertsteuererstattung ist also, dass die Mehrwertsteuer auf die geltend gemachten Reparaturkosten infolge der entgeltlichen Reparatur des beschädigten Autos auch tatsächlich gezahlt bzw. angefallen worden sind.
Wenn man im Straßenverkehr einen KfZ-Schaden erleidet, erhält man als Geschädigter bislang den vollen Betrag der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer. Künftig kann man als Autobesitzer auch weiterhin selbst darüber entscheiden, ob man ein Schätzgutachten anfertigen und den Schaden anschließend selbst repariert oder unrepariert lässt, oder ob man eine Werkstatt mit der Reparatur beauftragt und die Rechnung vorlegt.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Mehr Geld wenn es krachtSeite 2: Kinder unter zehn Jahren haften im Straßenverkehr nichtSeite 3: Schmerzensgeld ohne VerschuldenSeite 4: Verbesserung der Ersatzansprüche von Insassen bei UnfällenSeite 5: Mehrwertsteuererstattung nur bei Nachweis der ReparaturSeite 6: Erhöhung der Haftungssummen bei der Gefährdungshaftung im StraßenverkehrSeite 7: Arzneimittelhaftung



