Der besonders schwere Diebstahl
28.11.2000 | Ratgeber - Strafrecht Besonderer Teil | 176705 Aufrufe Mehr zum Thema:Vermögen, Vermögensdelikte, Straftaten
§ 243 StGB [Besonders schwerer Fall des Diebstahls]
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter- zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
- eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
- gewerbsmäßig stiehlt,
- aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
- eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
- stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
- eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
Der § 243 enthält sogenannte Regelbeispiele : die in den Nummern 1 bis 7 genannten Beispiele sind für einen Richter nicht zwingend oder abschließend, sondern eben nur Anhaltspunkte. Verwirklicht der Täter ein genanntes Beispiel, liegt eben in der Regel ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor, aber nicht immer. Umgekehrt kann auch ein besonders schwerer Diebstahl anzunehmen sein, wenn der Täter zwar anders gehandelt hat als in § 243 angegeben, aber seine Verhaltensweise vergleichbar mit den genannten Beispielen ist.
Es handelt sich bei § 243 daher nicht um einen Tatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel. Nicht die Voraussetzungen des Diebstahls werden abgeändert oder näher bestimmt, sondern nur der Strafrahmen.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Straftaten gegen das Vermögen - Worum es gehtSeite 2: Der DiebstahlSeite 3: Die UnterschlagungSeite 4: Der einfache Diebstahl - Die einfache UnterschlagungSeite 5: Der besonders schwere DiebstahlSeite 6: Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und WohnungseinbruchdiebstahlSeite 7: Die SachbeschädigungSeite 8: Der BetrugSeite 9: Der SubventionsbetrugSeite 10: Der VersicherungsmissbrauchSeite 11: Das Erschleichen von LeistungenSeite 12: Die VeruntreuungSeite 13: Der RaubSeite 14: Die ErpressungSeite 15: Der Kapitalanlagebetrug



