364.854
Registrierte
Nutzer
 www.123recht.net » Ratgeber » Verwaltungsrecht » Der Verwaltungsakt

3. Merkmal: "Zur Regelung eines Einzelfalls"

9.5.2001 | Ratgeber - Verwaltungsrecht | 97944 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Verwaltungsakt, Verwaltung, Verwaltungsrecht, VA

Ein Verwaltungsakt will immer etwas regeln, d.h. er will immer eine rechtliche Situation verändern. Wenn also eine Behörde handelt, mit ihrer Handlung aber keine Rechtsfolge herbeiführt, sondern nur eine faktische Situation schafft (z.B. Erteilung von Auskünften, so handelt es sich nicht um eine Regelung, sondern um einen Realakt. Beispiele für Realakte:

  • Geldzahlungen
  • Erteilung von Auskünften
  • Löschen oder Vernichten von Daten und Akten
  • Immissionen öffentlicher Einrichtungen und Anlagen
  • zeichengebender Verkehrspolizist

Durch das Merkmal der Einzelfallbezogenheit wird der Verwaltungsakt von Rechtsnormenunterschieden. Letztere betreffen eine unbestimmte Anzahl von Personen und regeln eine unbestimmte Zahl von Fällen ( abstrakt-genereller Charakter ). Einem Verwaltungsakt kommt dagegen konkret-individueller Charakter zu. Er betrifft einen bestimmt Sachverhalt und eine bestimmte Person.

Beispiel: Wird ein Grundstückeigentümer bspw. durch die Behörde verpflichtet, den Gehweg vor seinem Haus von Schnee frei zu halten, so ist diese Regelung zwar individuell, aber nicht konkret. Ihn trifft die Pflicht nämlich nicht nur einmalig, sondern immer dann, wenn es schneit, also für unbestimmbar viele Ereignisse. Werden alle Grundstückseigentümer verpflichtet, die Gehwege von Schnee frei zu halten, trifft die Regelung zudem einen zahlenmäßig nicht festgelegt Personenkreis. Sie ist dann abstrakt-generell und somit eine Rechtsnorm.

Im Schnittpunkt des Handelns der Verwaltung in Form eines Verwaltungsakts und einer Rechtsnorm steht die sog. Allgemeinverfügung. Dabei handelt es sich um einen besonderen Verwaltungsakt, bei dem nur das Merkmal der Einzelfallbezogenheit modifiziert wird. Die Allgemeinverfügung regelt einen konkreten Einzelfall für eine Vielzahl von Personen. Klassisches Beispiel ist das Verkehrsschild, das ein Ge- oder Verbot enthält (Parkverbotsschild). Das Verkehrszeichen gilt dann nämlich nicht für unbestimmbar viele Fälle, da der Regelungsgehalt immer ganz konkret mit Erreichen der Verkehrssituation einzeln auftritt.




Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Der Verwaltungsakt - Worum es geht
Seite 2: 1. Merkmal: ´Hoheitliche Maßnahme einer Behörde`
Seite 3: 2. Merkmal: ´Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts`
Seite 4: 3. Merkmal: ´Einzelfallregelung`
Seite 5: 4. Merkmal: ´Außenwirkung`
Seite 6: Besonderheiten

123recht.net ist Rechtspartner von:

364854
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

109961
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Rechtsanwalt
Jan General
Berlin
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht, Beamtenrecht, Medizinrecht
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Die Sorgerechtsreform ist am 19.05.2013 in Kraft getreten. Väter nicht-ehelicher Kinder haben ein Recht auf das gemeinsame Sorgerecht. Richtig so?