Welche Form muss der Widerspruch haben?
8.5.2001 | Ratgeber - Verwaltungsrecht | 138101 Aufrufe Mehr zum Thema:Verwaltung, Widerspruch, Verwaltungsakt
Verwaltungsakte werden in der Regel schriftlich erlassen und enthalten am Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung, aus der hervorgeht, in welcher Form, in welcher Zeit und bei welcher Behörde Widerspruch erhoben werden kann. Fehlt eine solche Belehrung bzw. ergeht der Verwaltungsakt mündlich, so ist Folgendes zu beachten:
Der Widerspruch muss grundsätzlich schriftlich erhoben werden. Ob dies bei der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde geschieht, ist unerheblich. Der Versand eines Telefax reicht aus, sofern das Schreiben die kopierte Unterschrift des Widerspruchsführers trägt. Sie können aber auch persönlich bei der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde vorsprechen und Ihren Widerspruch zu Protokoll (Niederschrift) geben. Die Niederschrift ist zwar grundsätzlich zu unterschreiben. Wird die Unterschrift vergessen, ist dies jedoch unerheblich, wenn sich aus dem Schriftstück hinreichend sicher ergibt, wer der Widersprechende ist. Nicht ausreichend ist hingegen eine telefonische Beschwerde.
Es ist nicht zwingend erforderlich, den Widerspruch zu begründen. Ausreichend ist, wenn aus dem Vorbringen des Widerspruchs hervorgeht, dass Sie eine formelle Überprüfung wünschen. Es empfiehlt sich aber dennoch, darzulegen, womit Sie nicht einverstanden sind .Unklarheiten sollten zunächst durch Rückfragen beim jeweiligen Amt geklärt werden.
Wenn Sie den Widerspruch bei einer unzuständigen Behörde einlegen, wird der Widerspruch dadurch nicht unzulässig. Es besteht zwar keine Pflicht der Behörden, den Widerspruch an die zuständige Behörde weiterzuleiten, i.d.R. werden diese es aber tun. Jedoch ist bzgl. der Wahrung der Frist darauf abzustellen, wann der Widerspruch die tatsächlich zuständige Behörde erreicht.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Das Widerspruchsverfahren - Worum es gehtSeite 2: Ablauf des WiderspruchsverfahrensSeite 3: Welche Form muss der Widerspruch haben?Seite 4: Welche Frist ist zu beachten?Seite 5: Verschlechterung durch den WiderspruchSeite 6: Wer muss die Kosten tragen?Seite 7: Welche Folgen hat ein Widerspruch?Seite 8: Formlose außergerichtliche Rechtsbehelfe - form-, frist- und fruchtlos?



