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Mietrecht - Minderung

15.6.2000 | Ratgeber - Mietrecht | 903686 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Miete, Mietminderung, Mietmangel

Was der Mieter tun muss!

Zwar spricht das Gesetz im Falle eines beeinträchtigenden Mangels von einer automatischen Minderung .

Doch einen kleinen Teil muss der Mieter schon tun: er muss den Vermieter den Mangel anzeigen und ihn auffordern, diesen zu beseitigen.

Unterlässt der Mieter die Anzeige, erkennt er so die Wohnung als vertragsgemäß an. Er muss dann sogar für Schäden aufkommen, die durch den nicht angezeigten Mangel erst noch entstehen.

Die Kürzung der Miete selbst muss nicht angekündigt werden. Haben Sie den Mangel angezeigt, können Sie die Miete selbständig ohne Fristsetzung oder dergleichen mindern.

Also beachten Sie: Zahlen sie vorbehaltlos die Miete trotz Kenntnis vom Mangel weiter, verlieren Sie nach drei bis sechs Monaten ihr Minderungsrecht! Die Miete kann immer erst nach erfolgter Mängelanzeige gekürzt werden!




Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Die Mietminderung
Seite 2: Welche Mängel berechtigen zur Minderung?
Seite 3: Was der Mieter tun muss
Seite 4: In welcher Höhe gemindert werden darf
Seite 5: Weitere Rechte bei einem Mietmangel

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Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Immobilienrecht, Zwangsversteigerungsrecht
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