Sicherungsverwahrung ist letztes Mittel gegen gefährliche Täter
AFP VOM 17.1.2006 | Nachrichten - Vor Gericht | 5255 Aufrufe Mehr zum Thema:Peter
- Verurteiler im Mordfall Peter kommt zunächst in Psychiatrie
Wegen Mordes an dem neunjährigen Peter hat das Landgericht München I den 29-jährigen Martin P. zu lebenslanger Haft und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Bevor der einschlägig vorbestrafte 29-Jährige seine Haftstrafe antritt, wird er in der Psychiatrie untergebracht. AFP dokumentiert im Folgenden die rechtlichen Hintergründe.
Die LEBENSLANGE HAFT ist die höchste Strafe, die das Strafgesetzbuch (StGB) vorsieht. Paragraf 211 StGB schreibt vor: "Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft." Im Gegensatz zur landläufigen Meinung kommen "Lebenslängliche" nicht automatisch nach 15 Jahren wieder auf freien Fuß. Nach diesem Zeitraum muss lediglich eine erste Überprüfung durch die zuständige Strafvollstreckungskammer stattfinden, ob die Reststrafe ausgesetzt werden kann. Von einer solchen Überprüfung ist P. jedoch noch weit entfernt, nachdem das Gericht seine Unterbringung im MAßREGELVOLLZUG anordnete - seine Haftstrafe wird er erst nach einer möglichen Entlassung aus der Forensik antreten.
Die SICHERUNGSVERWAHRUNG nach Verbüßung der Haftstrafe ist keine Strafe im juristischen Sinn, sondern das "letzte Mittel" zum Schutz der Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern. Sie kann wie nun in München bereits mit dem Urteil, aber auch nachträglich angeordnet werden. Die Sicherungsverwahrung ist zeitlich nicht befristet; laut Gesetz dauert sie "so lange, wie ihr Zweck es erfordert" - unter Umständen ein ganzes Leben lang. Die Gründe für die Sicherungsverwahrung müssen alle zwei Jahre überprüft werden. Sicherungsverwahrung ist bislang nur bei Erwachsenen möglich; nach dem Willen der großen Koalition soll sie aber demnächst auch gegen besonders gefährliche heranwachsende Straftäter verhängt werden können.
17. Januar 2006 - 13.54 Uhr
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