Der private Bauvertrag - Nachträgliche Schäden
14.1.2002 | Ratgeber - Baurecht | 30675 Aufrufe Mehr zum Thema:Bauvertrag, Werkvertrag, VOB, Hausbau
Ist das Bauwerk nun mangelhaft und bemerkt der Bauherr noch innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel, so kann er in jedem Fall vom Bauunternehmer Nachbesserung, also Behebung des Mangels fordern.
In diesem Bereich besteht jedoch ein Unterschied zwischen dem normalen Werkvertrag und dem Werkvertrag mit Vereinbarung der VOB .
Beim normalen Werkvertrag kann der Bauunternehmer die Nachbesserung verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. In diesem Fall kann der Bauherr auf andere Gewährleistungsrechte (Minderung des Werklohnes oder Aufwendungsersatz oder Rücktritt und Schadenersatz) zurückgreifen. Die gleichen Gewährleistungsrechte hat der Bauherr, wenn sich der Bauunternehmer weigert, eine verhältnismäßige Nachbesserung durchzuführen, trotz Fristsetzung durch den Bauherrn und erfolglosen Ablauf der Frist.
Dahingegen hat der Bauunternehmer im Fall der vereinbarten VOB dieses Recht nicht. Er ist verpflichtet, jedes Nachbesserungsverlangen des Bauherrn zu erfüllen. Der Bauherr kann also auf jeden Fall die Behebung des Mangels verlangen.
Verweigert der Bauunternehmer die Behebung des Mangels dennoch, kann der Bauherr die Mängel auf Kosten des Bauunternehmers von einem anderen Bauunternehmer beseitigen lassen.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Phase V: Nachträgliche SchädenSeite 2: Dauer der GewährleistungSeite 3: Art der GewährleistungSeite 4: Das Zurückbehaltungsrecht des Bauherrn



