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Rechtliche Lage bei Patientenverfügungen unsicher

AFP VOM 24.3.2005 | Nachrichten - Gesetzgebung | 6098 Aufrufe
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Patientenverfügung, sterbehilfe

- Experten raten zu genauen Erklärungen

Der Fall der US-Koma-Patientin Terri Schiavo ist besonders umstritten, weil sie keine schriftlichen Weisungen hinterlassen hat. In Deutschland raten Experten, vorauszudenken und in so genannten Patientenverfügungen festzulegen, welche Behandlungen in welchen Fällen vorgenommen oder unterlassen werden sollen. Dazu gehört auch, dass unter bestimmten Umständen lebenserhaltende Geräte abgestellt werden. Wasserdicht sind solche Patientenverfügungen jedoch nicht, weshalb die Bundesregierung ein Gesetz anstrebt, das die Rahmenbedingungen genau festlegt.

Zwar hat der Bundesgerichtshof 2003 in einem Urteil die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen bestätigt. "Laut BGH-Urteil gilt eine Patientenverfügung aber nur, wenn der Patient mit Sicherheit stirbt - also nicht für Komapatienten", sagt Dörte Elß von der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). Bisher ist gesetzlich weder festgelegt, ob eine Patientenverfügung schriftlich verfasst werden muss, noch ob von Zeit zu Zeit eine Aktualisierung nötig ist.

Experten raten deswegen zu einigen Standards, um den Willen des Sterbenden bestmöglich zu erfüllen. "Wer eine Patientenverfügung will, sollte sich Zeit nehmen, sich beim Hausarzt umfassend über Krankheiten und medizinische Möglichkeiten informieren sowie den Willen über die medizinische Behandlung in festgelegten Fällen detailliert selbst verfassen", sagt Iris Schlemmer von der Deutschen Hospiz Stiftung. Es reiche nicht aus, einfach einen der Vordrucke auszufüllen, die "wie Mietverträge im Schreibwarenladen" auslägen. Hilfreich sei es auch, die eigenen Wertvorstellungen aufzuschreiben, sagt Elß vom VZBV. Von mündlichen Erklärungen raten Beratungsstellen ab.

Patientenverfügungen müssen nicht in Gegenwart eines Notars unterschrieben werden. Es sei jedoch sinnvoll, die Gültigkeit von einer Beratungsstelle bestätigen zu lassen, rät Schlemmer. Damit die Verfügung im Ernstfall auch gefunden wird, ist es wichtig, immer eine Karte bei sich zu tragen, die auf die Verfügung und ihren Verwahrungsort hinweist. Möglich ist auch eine Registrierung im Bundeszentralregister Willenserklärung.

Ebenso wichtig wie die Erklärung über die medizinischen Maßnahmen ist eine Vorsorgevollmacht: Darin wird eine Person festgelegt, die den Willen des Patienten vertritt. "In der Vorsorgevollmacht sollte eine Vertrauensperson eingesetzt werden, die das Dokument ebenfalls unterschreibt und genau über die Vorstellungen des Anvertrauten im Falle einer Krankheit informiert ist", sagt Schlemmer. Sinnvoll ist auch, eine Ersatzperson zu bestimmen und die Erklärungen vor Zeugen zu unterschreiben. Ebenso wie bei der Patientenverfügung raten Experten, die Vorsorgevollmacht alle ein bis zwei Jahre zu aktualisieren.

Kann ein Patient seinen Willen nicht mehr äußern, muss die Vertrauensperson zusammen mit dem behandelnden Arzt entscheiden, ob die Krankheitssituation mit einem der in der Verfügung festgelegten Fälle übereinstimmt und welche Behandlung vorgenommen werden soll. Sind sich Arzt und Vertrauensperson uneinig, entscheidet ein Vormundschaftsgericht nach Abwägung von Krankheitsbild und festgeschriebenem Willen über den Fall.

Das Vormundschaftsgericht wird auch tätig, wenn es wie im Fall von Terri Schiavo keine gültige Patientenverfügung gibt und sich Angehörige und Ärzte nicht auf eine Behandlung einigen können. Dann sei der "mutmaßliche Wille" des Patienten entscheidend, den er oder sie eventuell mündlich geäußert habe, sagt Schlemmer. "Das ist aber eine gefährliche Ebene, weil Angehörige Mitleid mit dem Patienten oder sogar materielle Interessen an seinem Tod haben können."

jdö/löw

23. März 2005 - 15.18 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2005




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