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Mehr Rechte für Unfallopfer und Arzneimittelgeschädigte

AFP VOM 18.4.2002 | Nachrichten - Aktuelle Gesetzgebung | 3488 Aufrufe
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Schadenersatz, Arzneimittel, Unfallopfer

- Neues Schadensersatz-Gesetz weitet Ansprüche aus

Mit einer Änderung des Schadensersatzrechts räumt die Bundesregierung Kindern, Unfallopfern und Arzneimittelgeschädigten mehr Rechte ein. Das Gesetz soll nach der Verabschiedung im Bundestag am Donnerstag schon zum 1. August in Kraft treten. AFP dokumentiert im Folgenden die wesentlichen Änderungen im Haftungsrecht:

KINDER unter zehn Jahren haften im Straßenverkehr nicht mehr. Rennt ein Achtjähriger auf die Straße und wird angefahren, haftet er nach geltendem Recht und muss den Schaden ersetzen. Die Altersgrenze wird nun von sieben auf zehn Jahre angehoben. Handeln Kinder allerdings absichtlich, haften sie auch weiterhin für den gesamten Schaden. Dies gilt etwa dann, wenn Kinder von einer Brücke Pflastersteine auf Autos werfen.

Der Anspruch auf SCHMERZENSGELD wird auf alle wesentlichen Verletzungen ausgedehnt. Explodiert etwa eine Sektflasche ohne eigenes Zutun, haftet der Hersteller nach altem Recht nur für die Reinigung und eventuelle Arztkosten. Nach neuem Recht muss er bei ernsthaften Verletzungen auch Schmerzensgeld zahlen.

Die gesetzlichen HAFTUNGS-HÖCHSTBETRÄGE für Schäden ohne Schuldigen werden angehoben. Ist ein Autofahrer nach einem von niemandem verschuldeten Unfall etwa gelähmt, müsste er sich nach bisherigem Recht mit maximal 255.645 Euro Schadensersatz begnügen. Die Neuregelung sieht einen Höchstbetrag von 600.000 Euro und 36.000 Jahresrente pro Person vor. Wer schuldhaft, etwa als Geisterfahrer, einen Unfall verursacht, haftet wie bisher in voller Höhe.

GEFAHRGUTTRANSPORTE werden mit je sechs Millionen Euro für Personen- und Sachschäden abgesichert. Bisher galten die Obergrenzen von 383.468 Euro für Personen- und 51.129 Euro für Sachschäden, etwa bei ausgelaufener Säure.

MITFAHRER in privaten PKWs können bei Unfällen künftig den gleichen Schadensersatz verlangen wie der Fahrer. Bisher gingen sie leer aus.

Bei ARZNEIMITTELSCHÄDEN liegt die Beweislast künftig beim Hersteller. Der muss beweisen, dass sein Produkt die Fabrik in einwandfreiem Zustand verlassen hat oder ein Medikament nicht die Ursache für bestimmte Nebenwirkungen sein kann. Patienten bekommen zudem einen Auskunftsanspruch gegenüber Pharmaherstellern und Kontrollbehörden.

18. April 2002 - 12.59 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2002




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