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Der Diebstahl

28.11.2000 | Ratgeber - Strafrecht Besonderer Teil | 176720 Aufrufe
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Vermögen, Vermögensdelikte, Straftaten

§ 242 StGB [Diebstahl]

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.

Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen und ist ein Zueignungsdelikt: Es handelt sich um eine Tat, bei der es dem Täter um die Zueignung der Beute geht. Charakteristisch für den Diebstahl ist die Wegnahme. Dennoch ist es oft sehr schwer, den Diebstahl vom Betrug zu unterscheiden, insbesondere bei sogenannten Trickdiebstählen.

  • Diebstahlsobjekt muss eine fremde, bewegliche Sache sein: Sachen sind alle körperlichen Gegenstände, unabhängig von ihrem Aggregatzustand. Auch Tiere sind Sachen. Eine Sache ist fremd, wenn sie einem anderen gehört, und beweglich, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann.
  • Unter Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung/Herstellung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, getragen von einem Herrschaftswillen.
    Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache so erlangt hat, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann.

Für den Diebstahl geringwertiger Sachen (ca. bis 50 DM) ist ein Strafantrag erforderlich.




Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Straftaten gegen das Vermögen - Worum es geht
Seite 2: Der Diebstahl
Seite 3: Die Unterschlagung
Seite 4: Der einfache Diebstahl - Die einfache Unterschlagung
Seite 5: Der besonders schwere Diebstahl
Seite 6: Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl
Seite 7: Die Sachbeschädigung
Seite 8: Der Betrug
Seite 9: Der Subventionsbetrug
Seite 10: Der Versicherungsmissbrauch
Seite 11: Das Erschleichen von Leistungen
Seite 12: Die Veruntreuung
Seite 13: Der Raub
Seite 14: Die Erpressung
Seite 15: Der Kapitalanlagebetrug

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