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1. Merkmal: "Hoheitliche Maßnahme einer Behörde"

9.5.2001 | Ratgeber - Verwaltungsrecht | 97957 Aufrufe
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Verwaltungsakt, Verwaltung, Verwaltungsrecht, VA

Urheber der Verwaltungshandlung muss eine Behörde sein. Behörden sind alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Der Behördenbegriff ist weit zu fassen. Es gehören nicht nur die in den staatlichen Verwaltungsapparat eingegliederten Stellen dazu, sondern jede Institution, wenn und soweit sie mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben betraut ist. Es muss sich also nicht zwangsläufig um Ämter im Rahmen der Verwaltungsorganisation handeln (z.B. Bauamt, Sozialamt). Auch Privatpersonen können für bestimmte Aufgabenbereiche mit Verwaltungsfunktionen vom Staat beliehen werden (z.B. Notare, TÜV).




Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Der Verwaltungsakt - Worum es geht
Seite 2: 1. Merkmal: ´Hoheitliche Maßnahme einer Behörde`
Seite 3: 2. Merkmal: ´Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts`
Seite 4: 3. Merkmal: ´Einzelfallregelung`
Seite 5: 4. Merkmal: ´Außenwirkung`
Seite 6: Besonderheiten

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